Alltagskompetenz beschreibt den Grad
der Fähigkeit eines Erwachsenen alltägliche Aufgaben unabhängig
und selbstständig zu erfüllen. Diese Aufgaben sind dabei kultur-
und altersspezifisc
Der durch die Pflegereform 2002
eingefügte § 45a im SGB XI präzisiert den Begriff der
„eingeschränkten Alltagskompetenz“ und bestimmt somit den
Personenkreis, der berechtigt ist Leistungen der Pflegeversicherung
in Anspruch zu nehmen.
Gemeint sind hiermit Pflegebedürftige
im häuslichen Umfeld, die neben Hilfe und Unterstürzung in den
Bereichen Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher
Versorgung ebenfalls erheblicher Betreuung und Beaufsichtigung
bedürfen.
Mit dieser Beschreibung gemeint, sind Pflegebedürftige, die durch
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die
Pflegestufe I, Pflegestufe II oder Pflegestufe III mit geistiger oder
seelischer Behinderung oder demenzbedingter Fähigkeitsstörung
erhalten haben und in Folge der Grunderkrankung bzw. -behinderung
Einschränkungen in ihrer Alltagskompetenz aufweisen.
Kriterien für Alltagskompetenzen
Um Abschätzen zu können wie ob eine erhebliche Einschränkung
der Alltagskompetenzen vorhanden ist, gibt es folgende Kriterien:
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Weglauftendenzen
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falsches Einschätzen von gefährdenden Situationen
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selbst- und fremd gefährdender Umgang mit gefährlichen bzw.
risikoreichen Gegenständen oder Mitteln
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Nicht-Wahrnehmung eigener köprperlicher und seelischer
Bedürfnisse
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Schwierigkeiten in der Tagesstrukturierung
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Störungen im Tag-Nacht-Rhythmus
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chronische Depressionen oder Angst