Behindertenausweis
Behindertenausweis ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Schwerbehindertenausweis. Dieser wird nämlich nur ausgestellt, wenn ein Behinderungsgrad von 50 oder mehr attestiert worden ist. Es handelt sich hierbei um einen bundeseinheitlichen Nachweis und wird auf Antrag in den meisten Bundesländern vom Versorgungsamt ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis hat die Grundfarbe grün und kann je nach Merkzeichen zusätzlich eine orangefarbene Fläche aufgedruckt haben.
Behindertenausweis – Funktion
Der Schwerbehindertenausweis ist als Nachweis zu verstehen, der den Besitzer dazu berechtigt gewisse Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch zu nehmen, die schwerbehinderten Menschen gesetzlich zustehen. Hierzu zählen unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz, bestimmte Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung und ein Anspruch auf Zusatzurlaub.
Behindertenausweis – Merkzeichen
Die Merkzeichen geben genauere Hinweise auf die Art der Behinderung(en).
1. Kl. – In Zügen der deutschen Bahn darf ohne Aufpreis die erste Klasse genutzt werden
aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
B – Berechtigung zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson beim Benutzen des ÖPNV
Bl – Blindheit nach SGB XII
G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Gl – gehörlos
H – hilflos nach Einkommensteuergesetz (NICHT nach SGB XII)
RF – Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht bzw. Sozialtarif bei T-Home
Behindertenausweis – Rechtsgrundlage
Die gesetzlichen Regelungen zum Schwerbehindertenausweis finden sich im SGB IX und werden dort durch den § 69 geschildert. Weiterhin Relevanz hat die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).