Wenn ein Angehöriger einen
Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung häuslich pflegen und dafür
Pflegegeld beziehen möchte, so schreibt die Pflegeversicherung vor,
dass er einen Beratungseinsatz in Anspruch nimmt.
Sinn eines Beratungseinsatz
Diese Beatungseinsätze werden auch
Qualitätssicherungseinsätze genannt, da sie dazu dienen die
Qualität, mit der ein Angehöriger gepflegt wird, zu sichern.
Gleichzeitig ist ein Beratungseinsatz auch dazu da, der pflegenden
Person eine Hilfestellung anzubieten und bei Problemen in der
häulichen Pflege zu deren Lösung beizutragen. Als
Anspruchsvoraussetzung für das Pflegegeld gilt, dass die Versorgung
eines Pflegebedürftigen durch eine ehrenamtliche Pflegeperson
gesichert sein muss, die Bescheinigung über den Beratungseinsatz
gilt als Nachweis dafür.
Beratungseinsatz: Art und Dauer
Ein Beratungseinsatz muss bei den
Pflegestufen I und II einmal pro Kalenderhalbjahr erfolgen, bei
Pflegestufe III schreibt die Pflegeversicherung einen
Beratungseinsatz vierteljährlich vor.
Die Pflegebedürftige kann den
Erbringer des Beratungseinsatzes frei wählen, so dürfen sowohl
Pflegedienste, als auch Pflegeberater der Pflegeversicherungen die
Beratung vornehmen.
Durch die Pflegereform 2008 ist es nun
möglich, dass auch Versicherte, die keine Pflegestufe haben eine
Beratung in Anspruch nehmen dürfen. In diesem Fall muss der
Beratungseinsatz nicht von einer Beratungsstelle mit pflegefachlicher
Kompetenz erfolgen, sondern kann, je nach Bedarf von verschiedenen
Institutionen oder Betreuungsvereinen durchgeführt werden. So kann
beispielsweise ein Mensch mit Demenz durch die Deutsche Alzheimer
Gesellschaft beraten werden.