Unter Betreuung nach dem
Betreuungsgesetz – oder kürzer: rechtlicher Betreuung –
versteht man die rechtliche Vertretung. Die rechtliche Betreuung
trat in Deutschland zum 01.01.1992 in Kraft und ersetzt die früher
geltende Vormundschaft. Mit dieser Reform wurde ein großer Schritt
getan von der Entmündigung weg hin zur Betreuung. 2006 wurde in der
BRD gut 1,2 Millionen Menschen eine rechtliche Betreuung
zuteil. Als Rechtsgrundlage dient der § 1896 BGB.
Betreuung nach dem
Betreuungsgesetz - Voraussetzungen
Voraussetzung für eine rechtliche
Betreuung ist, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen
Krankheit, bzw. einer seelischen, geistigen oder körperlichen
Behinderung nicht in der Lage ist, deine Angelegenheiten selbst zu
regeln. Weiterhin muss konkret Handlungsbedarf bestehen, da eine
Krankheit oder Behinderung allein noch keinen Grund darstellt.
Weiterhin ist zu beachten, dass niemand eine rechtliche Betreuung
gegen den eigenen freien Willen aufgezwängt werden darf. Eine
rechtliche Betreuung ist nie eine endgültige Angelegenheit,
die bis ans Ende aller Tage beibehalten werden muss. Verbessert sich
die Situation und eine weitere Betreuung ist unnötig, so kann die
rechtliche Betreuung aufgehoben werden. Der Maßstab, den der
vom Gericht bestellte Betreuer ansetzen muss, ist immer das Wohl des
zu Betreuenden. Der Betreuer darf nur für den Betreuten entscheiden,
wenn dieser selbst es nicht kann, also nicht in den sogenannten
„lichten Momenten“.