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Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Unter Betreuung nach dem Betreuungsgesetz – oder kürzer: rechtlicher Betreuung – versteht man die rechtliche Vertretung. Die rechtliche Betreuung trat in Deutschland zum 01.01.1992 in Kraft und ersetzt die früher geltende Vormundschaft. Mit dieser Reform wurde ein großer Schritt getan von der Entmündigung weg hin zur Betreuung. 2006 wurde in der BRD gut 1,2 Millionen Menschen eine rechtliche Betreuung zuteil. Als Rechtsgrundlage dient der § 1896 BGB.

 

Betreuung nach dem Betreuungsgesetz - Voraussetzungen

 

Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit, bzw. einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, deine Angelegenheiten selbst zu regeln. Weiterhin muss konkret Handlungsbedarf bestehen, da eine Krankheit oder Behinderung allein noch keinen Grund darstellt. Weiterhin ist zu beachten, dass niemand eine rechtliche Betreuung gegen den eigenen freien Willen aufgezwängt werden darf. Eine rechtliche Betreuung ist nie eine endgültige Angelegenheit, die bis ans Ende aller Tage beibehalten werden muss. Verbessert sich die Situation und eine weitere Betreuung ist unnötig, so kann die rechtliche Betreuung aufgehoben werden. Der Maßstab, den der vom Gericht bestellte Betreuer ansetzen muss, ist immer das Wohl des zu Betreuenden. Der Betreuer darf nur für den Betreuten entscheiden, wenn dieser selbst es nicht kann, also nicht in den sogenannten „lichten Momenten“.

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