Der zusätzliche Betreuungsbetrag wird
im Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) genauer definiert. Danach
kann, seit der Pflegereform 2008, jährlich ein zusätzlicher
Betreuungsbetrag von 1200 Euro, bzw. ein erhöhter Betrag von bis zu
2400 Euro jährlich für die Betreuung und zum Pflegen von Menschen in Anspruch genommen werden.
Der zusätzliche Betreuungsbetrag ist
also eine Zusatzleistung, durch die die Lebensqualität von
Leistungsempfängern verbessert werden soll.
Zusätzlicher Betreuungsbetrag
Zusätzliche Betreuungsleistungen, die
nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz einen ergänzenden
Betreuungsbetrag erforderlich machen können, sind zum Beispiel
besondere Betreuungsangebote von Pflegedienste, Betreuungsgruppen,
Pflegeschulungen, Tages- oder Nachtpflege oder auch benötigte
Kurzzeitpflege, wenn der reguläre Leistungsanspruch bereits
ausgeschöpft worden ist.
Wer erhält den zusätzlichen Betreuungsbetrag
Der Betreuungsbetrag ist für Personen,
die durch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige oder
seelische Behinderung einen erheblichen Betreuungsbedarf haben. Dabei
ist eine Pflegestufe nicht zwingend notwendig. Die Höhe des
Betreuungsbetrages orientiert sich dabei an dem Grad der
Einschränkung der Alltagskompetenzen.
Wann gibt es den zus. Betreuungsbetrag
Entsprechende Leistungen nach dem
Pflegeleistungsergänzungsgesetz bekommt nur, wer vorher einen Antrag
bei der Pflegekasse gestellt hat. Diese gibt dann einen
Begutachtungsauftrag an den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK), der wiederum überprüft, ob und inwieweit
ein Leistungsanspruch besteht.