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Betreuungsbetrag

Der zusätzliche Betreuungsbetrag wird im Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) genauer definiert. Danach kann, seit der Pflegereform 2008, jährlich ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von 1200 Euro, bzw. ein erhöhter Betrag von bis zu 2400 Euro jährlich für die Betreuung und zum Pflegen von Menschen in Anspruch genommen werden.

Der zusätzliche Betreuungsbetrag ist also eine Zusatzleistung, durch die die Lebensqualität von Leistungsempfängern verbessert werden soll.

 

Zusätzlicher Betreuungsbetrag

 

Zusätzliche Betreuungsleistungen, die nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz einen ergänzenden Betreuungsbetrag erforderlich machen können, sind zum Beispiel besondere Betreuungsangebote von Pflegedienste, Betreuungsgruppen, Pflegeschulungen, Tages- oder Nachtpflege oder auch benötigte Kurzzeitpflege, wenn der reguläre Leistungsanspruch bereits ausgeschöpft worden ist.

 

Wer erhält den zusätzlichen Betreuungsbetrag

 

Der Betreuungsbetrag ist für Personen, die durch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige oder seelische Behinderung einen erheblichen Betreuungsbedarf haben. Dabei ist eine Pflegestufe nicht zwingend notwendig. Die Höhe des Betreuungsbetrages orientiert sich dabei an dem Grad der Einschränkung der Alltagskompetenzen.

 

Wann gibt es den zus. Betreuungsbetrag

 

Entsprechende Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz bekommt nur, wer vorher einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt hat. Diese gibt dann einen Begutachtungsauftrag an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der wiederum überprüft, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch besteht.

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