Das 1992 eingeführte Betreuungsrecht
ist Teil des Familienrechts und regelt die rechtliche Vertretung für
hilfebedürftige Personen. Dass die Betreuten ein möglichst
frei selbstbestimmtes Leben führen können, ist ein zentrales
Anliegen des Betreuungsrechts.
Betreuungsrecht – Voraussetzungen für
eine Betreuung
Hilfebedürftige Personen - also
Menschen mit einer psychischen Krankheit oder Suchtkrankheit und geistig,
seelisch und körperlich Behinderte - haben nach dem Betreuungsrecht
ein Anrecht auf Betreuung, wenn sie nicht in der Lage sind,
Teile ihres Lebensalltags zu bewältigen und aus dem Grund
auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Bevor eine Betreuung
nach dem Betreuungsrecht eingerichtet wird, müssen
alle anderen Hilfsmöglichkeiten (Familie, soziale Dienste)
ausgeschöpft sein. Geschäftsfähige Personen dürfen keine
Betreuung gegen ihren Willen bekommen.
Betreuungsrecht – Auswahl eines
Betreuers
Laut Betreuungsrecht wird die
Betreuungskraft vom Vormundschaftsgericht gewählt, aber die
hilfebedürftige Person kann Vorschläge machen, an die das Gericht
gebunden ist. Betreuer können Angehörige oder nahe stehende
Personen, Berufsbetreuer oder Mitglieder eines Betreuungsvereins
sein. Es ist nach dem Betreuungsrecht möglich, mehrere Betreuer zu
bestellen.
Betreuungsrecht – Auswirkungen auf
die Betreuten
Das Betreuungsrecht sieht keine
automatische Entmündigung des Betreuten vor. Soweit möglich, werden
alle Tätigkeiten des Betreuers vorher mit dem Betreuten
abgesprochen. Das Betreuungsrecht verlangt, dass der Betreuer
immer im Sinne seines Klienten handelt.
Liegt eine Patientenverfügung
vor, darf der Betreuer nicht dagegen verstoßen.