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Betreuungsrecht

 

Das 1992 eingeführte Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechts und regelt die rechtliche Vertretung für hilfebedürftige Personen. Dass die Betreuten ein möglichst frei selbstbestimmtes Leben führen können, ist ein zentrales Anliegen des Betreuungsrechts.

 

Betreuungsrecht – Voraussetzungen für eine Betreuung

 

Hilfebedürftige Personen - also Menschen mit einer psychischen Krankheit oder Suchtkrankheit und geistig, seelisch und körperlich Behinderte - haben nach dem Betreuungsrecht ein Anrecht auf Betreuung, wenn sie nicht in der Lage sind, Teile ihres Lebensalltags zu bewältigen und aus dem Grund auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Bevor eine Betreuung nach dem Betreuungsrecht eingerichtet wird, müssen alle anderen Hilfsmöglichkeiten (Familie, soziale Dienste) ausgeschöpft sein. Geschäftsfähige Personen dürfen keine Betreuung gegen ihren Willen bekommen.

 

Betreuungsrecht – Auswahl eines Betreuers

 

Laut Betreuungsrecht wird die Betreuungskraft vom Vormundschaftsgericht gewählt, aber die hilfebedürftige Person kann Vorschläge machen, an die das Gericht gebunden ist. Betreuer können Angehörige oder nahe stehende Personen, Berufsbetreuer oder Mitglieder eines Betreuungsvereins sein. Es ist nach dem Betreuungsrecht möglich, mehrere Betreuer zu bestellen.

 

Betreuungsrecht – Auswirkungen auf die Betreuten

 

Das Betreuungsrecht sieht keine automatische Entmündigung des Betreuten vor. Soweit möglich, werden alle Tätigkeiten des Betreuers vorher mit dem Betreuten abgesprochen. Das Betreuungsrecht verlangt, dass der Betreuer immer im Sinne seines Klienten handelt.

Liegt eine Patientenverfügung vor, darf der Betreuer nicht dagegen verstoßen.

 

 

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