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Dauerpflege

 

Dauerpflege (auch vollstationäre Pflege genannt), wird dann in Anspruch genommen, wenn pflegebedürftige Senioren in eine Pflegeeinrichtung zieht und dort Tag und Nacht versorgt werden kann.

Gegenüber ambulanter und teilstationärer Pflege ist Dauerpflege nachrangig (§43 SGB XI).Aus diesem Grund werden Senioren, die in eine Pflegeeinrichtung ziehen wollen, vorher vom MDK überprüft. Sieht dieser die Dauerpflege als sinnvoll an, erteilt er eine Pflegestufe, bzw. wandelt die ambulante Pflegestufe in eine stationäre um, denn mit einem Umzug in ein Pflegeheim erhöhen sich auch die Pflegekosten auf

 

Patienten der Pflegestufe 3, die Dauerpflege in Anspruch nehmen wollen, werden nicht erneut überprüft.

 

Dauerpflege – Voraussetzungen

 

Der MDK überprüft, ob statt der Dauerpflege nicht auch die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, oder „Besonderheiten des Einzelfalls“ (Überforderung der Pflegeperson, Fehlen einer Pflegekraft, Eigen- oder Fremdgefährdung oder Verwahrlosung des Pflegebedürftigen) in Betracht kommen, wird einer Dauerpflege stattgegeben.

Möchte der Pflegebedürftige in ein Altenheim ziehen, obwohl Dauerpflege vom MDK nicht für notwendig erachtet wird, bekommt er von der Pflegekasse lediglich einen Zuschuss in Höhe der Pflegesachleistung gezahlt. Dies sind bei

Pflegestufe I 440 Euro,

Pflegestufe II 1040 Euro

Pflegestufe III 1510 Euro.

 

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