Dauerpflege (auch vollstationäre
Pflege genannt), wird dann in Anspruch genommen, wenn pflegebedürftige Senioren in eine Pflegeeinrichtung
zieht und dort Tag und Nacht versorgt werden kann.
Gegenüber ambulanter und
teilstationärer Pflege ist Dauerpflege
nachrangig (§43 SGB XI).Aus diesem Grund werden Senioren,
die in eine Pflegeeinrichtung ziehen wollen, vorher vom MDK
überprüft. Sieht dieser die Dauerpflege als sinnvoll an,
erteilt er eine Pflegestufe, bzw. wandelt die ambulante
Pflegestufe in eine stationäre um, denn mit einem Umzug in ein
Pflegeheim erhöhen sich auch die Pflegekosten
auf
Patienten der Pflegestufe 3,
die Dauerpflege
in Anspruch nehmen wollen, werden nicht erneut überprüft.
Dauerpflege – Voraussetzungen
Der MDK überprüft, ob statt der
Dauerpflege nicht
auch die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
durchgeführt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, oder
„Besonderheiten des Einzelfalls“ (Überforderung der
Pflegeperson, Fehlen einer Pflegekraft, Eigen- oder
Fremdgefährdung oder Verwahrlosung des Pflegebedürftigen) in
Betracht kommen, wird einer Dauerpflege stattgegeben.
Möchte der Pflegebedürftige in ein
Altenheim ziehen, obwohl Dauerpflege vom MDK nicht für
notwendig erachtet wird, bekommt er von der Pflegekasse
lediglich einen Zuschuss in Höhe der Pflegesachleistung
gezahlt. Dies sind bei
Pflegestufe I 440 Euro,
Pflegestufe II 1040 Euro
Pflegestufe III 1510 Euro.