Bei Einzelpflegekräften handelt es
sich um Pflegekräfte, die sich selbstständig gemacht haben. Also
beispielsweise Altenpflegerinnen, Altenpflegehelferinnen oder
Altenpfleger und Altenpflegehelfer, die nicht bei einem ambulanten
Dienst angestellt sind.
Die Gesetzliche Regelung von Einzelpflegekräften
Im § 77 SGB XI wird seit dem 1. Juli
2008, also seit in Kraft treten der Pflegereform, die Zusammenarbeit
von Einzelpflegekräften und den Pflegeversicherungen bestimmt.
Demnach können zur Sicherung der häuslichen Pflege, Betreuung und
hauswirtschaftlichen Versorgung Verträge zwischen Pflegekasse und
Einzelpflegekraft zustande kommen, wenn eine Unterstützung in
bestimmten Bereichen von Nöten ist, wenn die Anstellung einer
Einzelpflegekraft wirtschaftlich günstiger ist, als beispielsweise
die Inanspruchnahme von ambulanten Diensten, z,B. ambulante Dienste Berlin, ambulante Dienste München oder die Unterbringung in Pflegeeinrichtungen.Des Weiteren soll der Pflegebedürftige die
Möglichkeit bekommen seine Alltagsaufgaben weitestgehend
selbstständig lösen zu können, dies muss, sofern möglich,
angepasst an die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen erfolgen.
Das sogenannte Selbstbestimmungsrecht
von Pflegebedürftigen steht bei diesen Regelungen im Mittelpunkt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Einzelpflegekraft
wesentlich individueller auf die Bedürfnisse und Wünsche eines
Hilfebedürftigen eingehen kann.
Das Gesetz schreibt vor, dass nur
Personen, die nicht als Einzelpflegekräfte arbeiten dürfen, die mit
dem Pflegebedürftigen nicht verwandt oder verschwägert sind. Die
Vergütung der erbrachten Leistung erfolgt dabei direkt über die
Pflegeversicherung.