Unter Fixierung fasst man alle
Maßnahmen zusammen, die eine Person in ihrer Bewegungsfreiheit
einschränken. Sie werden im stationären Kontext der Betreuung zum Zweck der
Krisenintervention und zum Schutz von Personen eingesetzt.
Gesetzliche Grundlagen der Fixierung
Da eine Fixierung ein Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte ist, gibt es zur ihrer Anwendung bestimmte
Bestimmungen. Ein Mensch darf fixiert werden wenn er 1. damit
einverstanden ist, 2. sich selbst oder andere gefährdet oder zu
gefährden bedroht (Gefahr im Verzug) oder 3. ein richterlicher
Beschluss des Vormundschaftsgerichtes (Unterbringungsbeschluss)
vorliegt. Diese Bestimmungen stellen die Fixierung als ultima ratio,
also als letzte wirksame Maßnahme der pflegerischen Gewaltausübung
dar.
Arten der Fixierung
Eine Fixierung kann unmittelbar,
beispielsweise durch körperliche Fixierung, räumlich, also die
Freiheitsbegrenzung in einem Raum oder auf einer Station
(geschlossene Unterbringung) oder chemisch, durch medikamentöse
Sedierung, erfolgen.
Gründe für eine Fixierung
Wie schon die gesetzlichen Grundlagen
andeuten, sind Ursachen für eine Fixierung die Gefährdung der
eigenen körperlichen Unversehrtheit, Fremdgefährdung bezogen auf
andere Personen oder Gegenstände. Das kann der Fall sein, wenn die
betreffende Person andere Menschen tätlich bedroht, wenn sie sich
selbst Katheter entfernt, androht sich etwas anzutun oder nicht in
der Lage ist ein Gefährdungsrisiko einzuschätzen. In jedem Fall
darf eine Fixierung jedoch nur zum Schutz von Personen, nicht etwa
als Bestrafung, angewandt werden. Pflegeeinrichtungen und
Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet jede
Freiheitsbeschränkung zu überwachen und schriftlich zu
dokumentieren.