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Grund- und Basispflege

Die Grund- und Basispflege – oder kürzer einfach nur Grundpflege – ist im SGB XI geregelt. Es handelt sich hier um gewöhnliche und wiederkehrende Leistungen, die in der Pflege erbracht werden. Diese sind in den drei Kategorien Körperpflege, Ernährung und Mobilität zusammengefasst. Hierzu kommen dann noch die nicht-medizinischen Pflegetätigkeiten, die dem Bereich „Aktivtäten des täglichen Lebens“ zugeordnet werden können.

 

Grundpflege - was bedeutet das?

 

Der jeweilige Bedarf an Grundpflege ist essentiell für die Bestimmung der Pflegestufe.
Im Bereich der Körperpflege zählt zur Grundpflege der Punkt Waschen/Duschen/Baden, die Zahnpflege, Rasieren, Kämmen sowie Blasen- und Darmentleerung. Die Grundpflege im Ernährungssektor umfasst nebst der mundgerechten Zubereitung der Nahrung auch die Aufnahme dieser. Zum Unterpunkt Mobilität zählen in der Grundpflege das Aufstehen und Hinlegen aus bzw. ins Bett, Stehen, Gehen, Treppen steigen, Anziehen und Entkleiden sowie das Verlassen der Wohnung bzw. das Heimkommen. Für all diese Tätigkeiten der Grundpflege haben die Pflegeeinrichtungen klare Zeitvorgaben, wie lang jede dieser Positionen maximal dauern darf. Auch die Art und Weise, wie diese Aufgaben der Grundpflege vom Pflegepersonal getätigt werden, kann eingeteilt werden. So gibt es die passive Form, für Dinge, die der Pflegebedürftige noch gut kann. Diese nennt sich Beaufsichtigung. Das am meisten aktive ist die vollständige Übernahme. Dazwischen liegen noch Unterstützung, Anleitung und anteilige Übernahme.

 

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