Die Grund- und Basispflege –
oder kürzer einfach nur Grundpflege – ist im SGB XI
geregelt. Es handelt sich hier um gewöhnliche und wiederkehrende
Leistungen, die in der Pflege erbracht werden. Diese sind in
den drei Kategorien Körperpflege, Ernährung und Mobilität
zusammengefasst. Hierzu kommen dann noch die nicht-medizinischen
Pflegetätigkeiten, die dem Bereich „Aktivtäten des täglichen
Lebens“ zugeordnet werden können.
Grundpflege - was bedeutet das?
Der jeweilige Bedarf an
Grundpflege ist essentiell für die Bestimmung der
Pflegestufe.
Im Bereich der Körperpflege zählt zur
Grundpflege der Punkt Waschen/Duschen/Baden, die Zahnpflege,
Rasieren, Kämmen sowie Blasen- und Darmentleerung. Die Grundpflege
im Ernährungssektor umfasst nebst der mundgerechten Zubereitung der
Nahrung auch die Aufnahme dieser. Zum Unterpunkt Mobilität zählen
in der Grundpflege das Aufstehen und Hinlegen aus bzw. ins
Bett, Stehen, Gehen, Treppen steigen, Anziehen und Entkleiden sowie
das Verlassen der Wohnung bzw. das Heimkommen. Für all diese
Tätigkeiten der Grundpflege haben die Pflegeeinrichtungen
klare Zeitvorgaben, wie lang jede dieser Positionen maximal dauern
darf. Auch die Art und Weise, wie diese Aufgaben der Grundpflege
vom Pflegepersonal getätigt werden, kann eingeteilt werden.
So gibt es die passive Form, für Dinge, die der Pflegebedürftige
noch gut kann. Diese nennt sich Beaufsichtigung. Das am meisten
aktive ist die vollständige Übernahme. Dazwischen liegen noch
Unterstützung, Anleitung und anteilige Übernahme.