Gutachten
Wenn ein Hilfebedürftiger eine
Pflegestufe beantragt, dann erfolgt durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) eine Begutachtung. Der MDK erstellt auf
Grundlage der Begutachtung ein Pflegegutachten. Dieses Gutachten ist
dann die Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Pflegestufe.
Das Gutachten wird nach bundesweit
einheitlichen Kriterien durchgeführt. Diese Kriterien sind für
Krankenversicherungen und MDK verbindlich (§§ 17, 53a SGB XI, 213
SGB V).
Inhalte des Gutachtens
Im § 14 SGB XI sind die Merkmale der
Pflegebedürftigkeit definiert, daran orientieren sich die
Richtlinien der Begutachtung. Das Gutachten beurteilt im Hinblick
darauf, inwieweit Hilfebedürftige Personen dazu fähig sind
regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens selbstständig zu lösen oder die ihre Notwendigkeit
beurteilen können.
Diese Verrichtungen werden in vier
Gruppen eingeteilt:
-
Körperpflege (dazu gehört
Waschen, Duschen, Baden, Zähne putzen, Rasieren, Toilettengang.)
-
Ernährung (dazu gehört das
Zubereiten und Essen der Nahrung.)
-
Mobilität (dazu zählen
Aufstehen, ins Bett gehen, Be- und Entkleiden, Laufen, Stehen,
Sitzen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und
Treppensteigen.)
-
Hauswirtschaftliche Versorgung
(dazu gehört Einkaufen, Kochen, Putzen, Abwaschen, Wäsche waschen
und Heizen.)
Je nach Grad des Hilfebedarfs in den
jeweiligen Bereichen wird eine Pflegestufe im Gutachten vorgeschlagen
(siehe hierzu im Glossar Pflegestufe)