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Gutachten

Gutachten

Wenn ein Hilfebedürftiger eine Pflegestufe beantragt, dann erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Begutachtung. Der MDK erstellt auf Grundlage der Begutachtung ein Pflegegutachten. Dieses Gutachten ist dann die Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Pflegestufe.

 

Das Gutachten wird nach bundesweit einheitlichen Kriterien durchgeführt. Diese Kriterien sind für Krankenversicherungen und MDK verbindlich (§§ 17, 53a SGB XI, 213 SGB V).

 

Inhalte des Gutachtens

 

Im § 14 SGB XI sind die Merkmale der Pflegebedürftigkeit definiert, daran orientieren sich die Richtlinien der Begutachtung. Das Gutachten beurteilt im Hinblick darauf, inwieweit Hilfebedürftige Personen dazu fähig sind regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens selbstständig zu lösen oder die ihre Notwendigkeit beurteilen können.

Diese Verrichtungen werden in vier Gruppen eingeteilt:

 

  1. Körperpflege (dazu gehört Waschen, Duschen, Baden, Zähne putzen, Rasieren, Toilettengang.)

  2. Ernährung (dazu gehört das Zubereiten und Essen der Nahrung.)

  3. Mobilität (dazu zählen Aufstehen, ins Bett gehen, Be- und Entkleiden, Laufen, Stehen, Sitzen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und Treppensteigen.)

  4. Hauswirtschaftliche Versorgung (dazu gehört Einkaufen, Kochen, Putzen, Abwaschen, Wäsche waschen und Heizen.)

 

Je nach Grad des Hilfebedarfs in den jeweiligen Bereichen wird eine Pflegestufe im Gutachten vorgeschlagen (siehe hierzu im Glossar Pflegestufe)

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