Heimaufsicht
bezeichnet die Überwachung von Pflegeheimen für ältere, pflegebedürftige
oder behinderte Menschen durch eine staatliche Stelle. Es wird
überwacht ob das Heim die Anforderungen des Heimgesetzes eines
Heimes erfüllt (beispielsweise Altenheim,
Pflegeheim).
Umgangssprachlich bezeichnet man meist die die Heimaufsicht
durchführende Behörde selbst als Heimaufsicht.
Handhabung der
Heimaufsicht in den Bundesländern
Es variiert von
Bundesland zu Bundesland welche Behörde für die Durchführung der
Heimaufsicht
zuständig ist. In Bayern gibt es insgesamt 96 Heimaufsichtsbehörden,
in Berlin und im Saarland liegt die Zuständigkeit der Heimaufsicht jeweils bei nur
einer einzigen Behörde.
Verschiedene Modelle
der Heimaufsicht
Generell
unterscheidet man bundesweit zwei Organisationsweisen der Behörden für Heimaufsicht,
das sogenannte Ländermodell in zehn Bundesländern und kreis- und
gemeindenahe Modelle in sechs Bundesländern.
Beim Ländermodell
befindet sich die Heimaufsicht
direkt bei der obersten Landesbehörde, dem Sozialministerium. Die
Heimaufsicht gehört hierbei zu einer Landesoberbehörde, z. B. dem
Landesversorgungsamt. In Berlin ist es das sogenannte Landesamt für
Gesundheit und Soziales.
In Hamburg sind die durchführenden
Behörden die Bezirksämter, ähnlich wie in Sachsen die
Regierungspräsidien.
Kreis- und
gemeindenahe Modelle werden von Kreisämtern geprüft. In
Niedersachsen gibt es die Besonderheit, dass daneben die stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe getrennt voneinander der Aufsicht
der Landesbehörde Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
unterliegen.
Die
Heimaufsichtsbehörde prüft jedes Heim mindestens einmal pro Jahr. Die Heimaufsicht kann auch in größeren Abständen prüfen, wenn Zertifikate
unabhängiger Sachverständiger vorgelegt werden. Ungefähr zwei
Drittel der Besuche waren wiederkehrende Prüfungen, ein Drittel
waren anlassbezogene Prüfungen. Prüfungen können zu jeder Zeit
angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Meistens jedoch
sind es angekündigte Begehungen der Heimaufsicht.