Eine Hilfebedürftigkeit liegt vor wenn ein Mensch einen Bedarf an materieller Unterstützung oder anderen Formen sozialer, fürsorglicher Unterstützung, Begleitung, Pflege, Förderung, oder Betreuung hat.
Hilfebedürftigkeit im Sozialrecht
Im deutschen Sozialrecht bezeichnet Hilfebedürftigkeit die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Danach hat jeder Mensch eine Hilfebedürftigkeit, der nicht fähig ist seinen Lebensunterhalt, den Lebensunterhalt seiner mit ihm wohnenden Angehörigen und seine Eingliederung in Arbeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern. Die Hilfebedürftigkeit ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass er eine zumutbare Arbeit annimmt, sein Einkommen oder Vermögen einsetzt, oder die notwendige Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen bekommt.
Hilfebedürftigkeit in der Bedarfsgemeinschaft
Bei Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird bei der Entscheidung, ob eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, ebenfalls das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Diese Regelung für Hilfebedürftigkeit gilt ebenfalls bei unverheirateten Kindern, die bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Bei der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt man das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils und ggf. dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners. Dies gilt nicht bei einem Kind, das schwanger ist oder das sein noch nicht sechs Jahre altes Kind betreut.
Fälle der Hilfebedürftigkeit
Es besteht ebenfalls eine Hilfebedürftigkeit, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von vorhandenen Vermögen unmöglich ist oder wenn dies für den Besitzer des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde.
Wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der komplette Hilfebedarf mit Mitteln gedeckt werden kann, gilt jede Person dieser Bedarfsgemeinschaft in Relation des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Dadurch können z.B. Angehörige von Hilfebedürftigen, die selbst nicht wirklich hilfebedürftig sind, eine Hilfebedürftigkeit erlangen, weil man erwartet, dass sie ihr Einkommen oder Vermögen zur Deckung des fremden Bedarfs heranziehen.