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Krankenhausvermeidungspflege

Krankenhausvermeidungspflege

Krankenhausvermeidungspflege dient dazu den Krankenhausaufenthalt einer hilfebedürftigen Person zu vermeiden oder wenigstens zu verkürzen. Die Kranken-oder Pflegeversicherung kann in so einem Fall erforderliche Grund- oder Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung (Hauswirtschafterin) übernehmen, wenn ein Arzt die entsprechende Notwendigkeit attestiert.

§ 37 SGBV bestimmt, dass ein Hilfebedürftiger maximal 4 Wochen jährlich Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege erheben kann.

 

Krankenhausvermeidungspflege Praxis

Die Realisierung der Krankenhausvermeidungspflege ist in der Praxis jedoch sehr selten, da die Krankenversicherungen entsprechende Leistungen ungern bewilligen. Dies gilt besonders dann, wenn eine Verkürzung des Krankenhausaufenthaltes ermöglicht werden soll, da Krankenhäuser von der Krankenversicherungen die Aufgabe übertragen bekommen haben einen Patienten gesund zu entlassen und dementsprechend von den Kassen pauschal vergütet werden.

 

Das führt dazu, dass Krankenhausvermeidungspflege in der Praxis nur dann vorkommt, wenn eine Krankenhausbehandlung zwar von Nöten ist, jedoch nicht zu realisieren ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Krankenhaus keine freien Kapazitäten aufweisen kann oder das nächste Krankenhaus zu weit entfernt und ein Transport dorthin nicht durchführbar ist.

 

Wenn eine Person Leistungen im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege bezieht, so erlischt für diesen Zeitraum ihr Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, da die Grundpflege ebenfalls durch die Krankenhausvermeidungspflege sichergestellt wird.

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