Krankenhausvermeidungspflege
Krankenhausvermeidungspflege dient dazu
den Krankenhausaufenthalt einer hilfebedürftigen Person zu vermeiden
oder wenigstens zu verkürzen. Die Kranken-oder Pflegeversicherung
kann in so einem Fall erforderliche Grund- oder Behandlungspflege
sowie die hauswirtschaftliche Versorgung (Hauswirtschafterin) übernehmen, wenn ein Arzt
die entsprechende Notwendigkeit attestiert.
§ 37 SGBV bestimmt, dass ein
Hilfebedürftiger maximal 4 Wochen jährlich Anspruch auf
Krankenhausvermeidungspflege erheben kann.
Krankenhausvermeidungspflege Praxis
Die Realisierung der
Krankenhausvermeidungspflege ist in der Praxis jedoch sehr selten, da
die Krankenversicherungen entsprechende Leistungen ungern bewilligen.
Dies gilt besonders dann, wenn eine Verkürzung des
Krankenhausaufenthaltes ermöglicht werden soll, da Krankenhäuser
von der Krankenversicherungen die Aufgabe übertragen bekommen haben
einen Patienten gesund zu entlassen und dementsprechend von den
Kassen pauschal vergütet werden.
Das führt dazu, dass
Krankenhausvermeidungspflege in der Praxis nur dann vorkommt, wenn
eine Krankenhausbehandlung zwar von Nöten ist, jedoch nicht zu
realisieren ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein
Krankenhaus keine freien Kapazitäten aufweisen kann oder das nächste
Krankenhaus zu weit entfernt und ein Transport dorthin nicht
durchführbar ist.
Wenn eine Person Leistungen im Rahmen
der Krankenhausvermeidungspflege bezieht, so erlischt für diesen
Zeitraum ihr Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, da die
Grundpflege ebenfalls durch die Krankenhausvermeidungspflege
sichergestellt wird.