Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (Abkürzung: MDK oder MD) hat die Aufgabe der Begutachtung und Unterstützung der gesetzlichen Kassen in allgemeinen Grundsatzfragen der Patientenvorsorgung. Der MDK ist ein unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und führt im Rahmen der Einzelfallbegutachtungen eine MDK Prüfung durch, ob und in welchem Umfang medizinische Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung berät die Medizinischen Dienste, die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände in grundsätzlichen Fragen der präventiven, rehabilitativen und kurativen Versorgung sowie bei der Gestaltung der Leistungs- und Versorgungsstrukturen.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung und seine Begutachtung
Die GutachterInnen des MD agieren unabhängig von Pflegekassen oder Trägern der Sozialhilfe und passen ihre Gutachtertätigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft, sowie allen sozialrechtlichen Vorgaben an. Über die Bewilligung einer Leistung entscheidet der MDK jedoch nicht, da er nur das Pflegegutachten erstellt, welches Ärzte, Pflegekassen und Sozialhilfeträger interpretieren.
Aufgaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
Die Aufgabenbereiche des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lassen sich in folgende Bereiche gliedern:
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MDK-Begutachtungen für Krankenkassen
- Beratung in medizinischen Versorgungsfragen
- MDK-Begutachtungen für Pflegekassen
- Sicherung der Pflegequalität
Gutachten des MDK
Im Bereich der Altenpflege ist der Medizinischer Dienst der Krankenversicherung immer dann von Bedeutung, wenn es um die Voraussetzungen der Pflegedürftigkeit geht. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt die Prüfung für die Anforderungen an die durch, welche Vorbeuge- und Rehamaßnahmen erforderlich sind und erstellt dann das Pflegegutachten. Auf Grundlage dieses Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wird für die Pflege die Pflegestufe des Hilfebedürftigen festgestellt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung handelt auf Rechtsgrundlage des § 278 SGB und setzt sich aus Mitgliedern der Landesverbände, der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen zusammen. Die Finanzierung erfolgt aus eben diesen Trägern auf Landesebene.