Eine Patientenverfügung ist
eine schriftliche Willenserklärung einer volljährigen Person
darüber, wie sie ärztlich behandelt werden möchte. Sie hat
insbesondere auch dann Wirkungskraft, wenn die Person, welche die
Patientenverfügung verfasst hat, zum Zeitpunk der ärztlichen
Behandlung entscheidungsunfähig ist. Die Missachtung einer
Patientenverfügung kann als Körperverletzung geahndet
werden.
Patientenverfügung – Inhalt
Der Ersteller der Patientenverfügung
legt fest, ob er in bestimmte
nicht direkt bevorstehende ärztliche Untersuchungen, Heilmethoden
oder Eingriffe einwilligt; zum Beispiel künstliche
Beatmung oder
Palliativpflege.
Weiterhin empfiehlt es sich, eigene Wertvorstellungen –
insbesondere zum Thema Leben und Sterben – in der
Patientenverfügung
festzuhalten. Nähere Informationen dazu können Sie in unserer
Pflegeberatung
erhalten.
Das
ärztliche Personal verfügt mit der Patientenverfügung
über Richtlinien, mit deren Hilfe es Entscheidungen treffen kann und
das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird weitestgehend gewahrt.
Patientenverfügung
– Form
Damit
eine Patientenverfügung
rechtlich wirksam ist, muss sie schriftlich verfasst und mit vollem
Namen unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, die Unterschrift in
gewissen Zeitabständen zu erneuern.
Auch
mündliche Äußerungen haben eine Wirkung auf die Pflege Behandlung eines
Patienten, der entscheidungsunfähig ist, obwohl sie im rechtlichen
Sinne keine Patientenverfügung
darstellen: Die Vertreter bzw. Betreuer
des Patienten müssen sie bei ihrer Entscheidung über ärztliche
Maßnahmen berücksichtigen. Sie dürfen nicht ihren Willen über den
des Patienten stellen.