Das Pflegegeld
bezeichnet heutzutage eine Sozialleistung für pflegebedürftige
Personen.
Im 19. Jahrhundert
war Pflegegeld noch die gängige Bezeichnung für eine Bezahlung, die
kranke oder pflegebedürftige Menschen selber aufbringen mussten.
Diese Zahlung musste für die Aufnahme in ein Krankenhaus und die
dortige ärztliche Behandlung getätigt werden.
Pflegegeld –
Pflegeperson
Heutzutage ist das
Pflegegeld eine Leistung der Pflegeversicherung für selbst
beschaffte Pflegehilfen. Bei den im Gesetz aufgeführten „selbst
beschafften Pflegehilfen” handelt es sich oft um
Familienangehörige, die die Pflege übernehmen und somit laut Gesetz
als Pflegeperson bezeichnet werden.
Wie hoch ist das
Pflegegeld?
Die Höhe des
Pflegegeldes wird bemessen anhand der jeweiligen Pflegestufe des
pflegebedürftigen Menschen. Je höher die Pflegestufe, desto höher
fällt das Pflegegeld aus. Seit 1.1.2010 beläuft sich das Pflegegeld
in Pflegestufe I auf 225 Euro, in Pflegestufe II auf 430 Euro und in
Pflegestufe III auf 685 Euro.
Wenn Pflegegeld
gewährt wird, müssen entsprechend zugelassene ambulante
Pflegedienste in Pflegestufe I und II mindestens einmal im halben
Jahr und in Pflegestufe III mindestens einmal im Vierteljahr zur
Qualitätssicherung der Pflege einen Einsatz bei dem
Pflegebedürftigen durchführen. Die Kosten für die Pflegedienste sind durch den
Pflegebedürftigen selbst zu tragen.