Das Pflegegesetz, das eigentlich
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) heißt, trat am 01.07.2008 in
Kraft. Es ist auf alle Beschäftigten in der Bundesrepublik
anzuwenden. Das Pflegezeitgesetz dient der Pflege von
Angehörigen: sollte sich in der Familie ein Fall von Pflegebedarf
einstellen.
Das Pflegegesetz in der Praxis
Ein Beschäftigter kann mithilfe des
Pflegezeitgesetzes entweder eine kurzzeitige
Arbeitsverhinderung von maximal 10 Arbeitstagen beantragen oder –
bei länger anhaltendem Bedarf – in Pflegezeit gehen. Diese ist laut
Pflegezeitgesetz auf maximal 6 Monate begrenzt und kann
entweder in Vollzeitpflege oder in Teilzeitpflege durchgeführt
werden.
Bei der Teilzeitpflege erfolgt eine Reduzierung der Arbeitszeit. Dies
ist also nur praktikabel, wenn die pflegebedürftige Person und der/die Angehörige nahe beieinander wohnen. Auch ist diese Regelung des
Pflegezeitgesetzes nur bei naher Verwandtschaft anwendbar:
Onkel, Tanten, Nichten, Neffen und sogar Kinder eines Partners in
eheähnlicher Gemeinschaft sind ausgeschlossen; selbstverständlich
auch alle Personen, deren Verwandtschaftsgrad noch mehr abweicht.
Das Pflegegesetz - ein Anwendungsbeispiel
Ein
Anwendungsbeispiel für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die
Anwendung des Pflegezeitgesetzes auf dieses ist eine akute
Pflegesituation. Der Angehörige kann sich dann in den maximal 10
Arbeitstagen über Pflegeangebote informieren und so eine weiter
dauernde Pflege sicherstellen. Wichtig für den Arbeitgeber
ist die ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit. Für
eine Nutzung der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ist eine
anerkannte Pflegestufe zwingende Voraussetzung.