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Pflegegutachten

Nachdem eine Person Leistungen der Pflegeversicherung beantragt hat, (um eine Pflegestufe zu erhalten) erstellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Pflegegutachten. In diesem Pflegegutachten wird bestimmt, welchen Grad der Pflegebedürftigkeit der Antragssteller hat. Da die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen über den Antrag entscheiden muss, wird das Pflegegutachten normalerweise kurz nach Antragsstellung erstellt.

 

Pflegegutachten bestimmen die Pflegestufe

 

Im Regelfall beschreibt der Mitarbeiter des MDK durch das Pflegegutachten den Pflegeaufwand Pflege bedarf. Er legt im Pflegegutachten fest, wie viel Zeit für die durch einen Hausbesuch bei der Person, die der Grundpflege und die häusliche Versorgung aufgewendet werden muss. Dabei richtet er sich nach den vorgegebenen Zeiten, die für das Ausüben einer bestimmte Tätigkeit vorgesehen sind. Wird dem Antrag entsprochen, stuft das Pflegegutachten den Antragssteller in die Pflegestufe I, Pflegestufe II, Pflegestufe III oder Pflegestufe III+ ein.

 

Pflegegutachten nehmen Einfluss auf die Art der Pflege

 

Im Pflegegutachten gibt der Gutachter eine Empfehlung an die Pflegekasse zur Pflegeart – dass heißt, ob er eine ambulante Pflege durch eine ehrenamtliche Pflegeperson oder durch Pflegedienste für angebracht oder einen Heimplatz für nötig hält. Vom Pflegegutachten bestimmte Pflegestufe und -art bestimmen, welche Mittel (Höhe des Pflegegeldes bzw. der Pflegesachleistung) dem zu Pflegenden von der Pflegekasse zustehen.

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