Nachdem eine Person Leistungen der
Pflegeversicherung
beantragt hat, (um eine Pflegestufe
zu erhalten) erstellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)
ein Pflegegutachten. In diesem Pflegegutachten wird
bestimmt, welchen Grad der Pflegebedürftigkeit
der Antragssteller hat. Da die Pflegekasse innerhalb von fünf
Wochen über den Antrag entscheiden muss, wird das Pflegegutachten
normalerweise kurz nach Antragsstellung erstellt.
Pflegegutachten bestimmen die
Pflegestufe
Im Regelfall beschreibt der Mitarbeiter
des MDK durch das Pflegegutachten den Pflegeaufwand Pflege bedarf.
Er legt im Pflegegutachten fest,
wie viel Zeit für die
durch einen Hausbesuch bei der Person, die der Grundpflege
und die häusliche Versorgung aufgewendet werden muss. Dabei richtet
er sich nach den vorgegebenen Zeiten, die für das Ausüben einer
bestimmte Tätigkeit vorgesehen sind. Wird dem Antrag entsprochen,
stuft das Pflegegutachten
den Antragssteller in die Pflegestufe I,
Pflegestufe II,
Pflegestufe III oder
Pflegestufe III+
ein.
Pflegegutachten
nehmen Einfluss auf die Art der Pflege
Im
Pflegegutachten gibt
der Gutachter eine Empfehlung an die Pflegekasse zur Pflegeart
– dass heißt, ob er eine ambulante
Pflege
durch eine ehrenamtliche Pflegeperson
oder durch Pflegedienste
für angebracht oder einen Heimplatz
für nötig hält. Vom Pflegegutachten
bestimmte Pflegestufe und -art bestimmen, welche Mittel (Höhe des
Pflegegeldes
bzw. der Pflegesachleistung)
dem zu Pflegenden von der Pflegekasse zustehen.