Der Pflegesatz – offiziell
tagesgleicher Pflegesatz und inoffiziell gern auch als
Heimkosten oder Heimentgelt bezeichnet – stellt ein
pauschalisiertes Tagesentgelt für Leistungen des Krankenhauses,
Pflegeheims oder ähnlichem dar. Tagesglich bedeutet hier,
dass die Höhe des Pflegesatzes von der Länge des
Aufenthaltes während der Pflege und der Fallschwere komplett unabhängig ist. Je nach
Bundesland ist der Pflegesatz unterschiedlich hoch. Wie hoch
genau ist im jeweiligen Landes-Pflegegesetz nachzulesen.
Die Pflegestufe als Berechnungsgrundlage
Die
genauen Entgelte richten sich nach der Pflegestufe. Wichtig zu
wissen ist hierbei, dass ein Heimbetreiber bzw. ein
Krankenhausbetreiber von seinen pflegebedürftigen Patienten,
die die gleiche Pflegestufe erhalten haben, nicht
unterschiedlich hohe Pflegesätze einfordern darf. Fr. Müller
mit Pflegestufe 2 zahlt (bzw. lässt den Kostenträger zahlen)
genauso viel wie Herr Meier, der ebenfalls Pflegestufe 2 hat.
Als Kostenträger springt hier meist die Pflegekasse ein, die
dementsprechend die Pflegesätze an den Betreiber der
Einrichtung zu überweisen hat.
Entstehen über die erwähnten
Kosten hinaus weitere, so hat die der Pflegebedürftige selbst
– beispielsweise von der Rente oder bei Sozialhilfeempfängern der
zuständige Sozialhilfeträger – zu tragen. Dies ist im SGB XI
festgehalten.
Der Pflegesatz setzt sich aus den Teilen
Pflegekosten (PK), Hotelkosten (HK), Investitionskosten (IK),
besondere Komfortleistungen für Unterkunft und Pflege und den
zusätzlichen pflegerisch-betreuenden Leistungen zusammen.