Die
psychiatrische Krankenpflege wird im § 37 SGB V definiert. Demnach
können Menschen, die an einer psychiatrischen Erkrankung leiden eine
ambulante psychiatrische Krankenpflege erhalten. Die Kosten dafür
trägt die Krankenversicherung.
Voraussetzungen
für die psychiatrische Krankenpflege
Die
psychiatrische Krankenpflege erfolgt auf Verordnung eines Facharztes
für Neurologie und Psychiatrie, in Ausnahmefällen ist auch die
Verschreibung über einen Hausarzt zulässig, in einem solchen Fall
muss jedoch eine durch einen Neurologen bzw. Psychiater gestellte
Diagnose vorliegen. Der Bedarf einer solchen Krankenpflege definiert
sich über das Maß, in dem die betroffene Person in ihren
Alltagsaufgaben eingeschränkt ist. Des Weiteren müssen Betroffene
über Behandlungsfähigkeit verfügen, dabei gilt, dass eine rein
medikamentöse Behandlung nicht ausreichend ist.
Maßnahmen
der psychiatrischen Krankenpflege
Wenn
die bisher genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so kann die
Krankenversicherung eine psychiatrische Krankenpflege gewähren.
Hierbei steht anfangs der Beziehungsaufbau und die Erarbeitung der
Pflegeakzeptanz (seitens des Betroffenen) im Mittelpunkt. Ferner
werden therapeutische Maßnahmen (u.a. zwecks Diagnostik oder
Krisenintervention) eingeleitet, kompensatorische Hilfen entwickelt
sowie Tages- und Wochenstrukturierungen erarbeitet. Die
psychiatrische Krankenpflege umfasst des Weiteren psychoedukative
Maßnahmen, durch die Hilfebedürftige befähigt werden solleen
Konfliktsituationen selbstständig zu erkennen und zu bewältigen und
Angehörige im umgang mit psychisch erkrankten Menschen geschult
werden.