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Psychiatrische Krankenpflege

Die psychiatrische Krankenpflege wird im § 37 SGB V definiert. Demnach können Menschen, die an einer psychiatrischen Erkrankung leiden eine ambulante psychiatrische Krankenpflege erhalten. Die Kosten dafür trägt die Krankenversicherung.

 

Voraussetzungen für die psychiatrische Krankenpflege

 

Die psychiatrische Krankenpflege erfolgt auf Verordnung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, in Ausnahmefällen ist auch die Verschreibung über einen Hausarzt zulässig, in einem solchen Fall muss jedoch eine durch einen Neurologen bzw. Psychiater gestellte Diagnose vorliegen. Der Bedarf einer solchen Krankenpflege definiert sich über das Maß, in dem die betroffene Person in ihren Alltagsaufgaben eingeschränkt ist. Des Weiteren müssen Betroffene über Behandlungsfähigkeit verfügen, dabei gilt, dass eine rein medikamentöse Behandlung nicht ausreichend ist.

 

Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege

 

Wenn die bisher genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so kann die Krankenversicherung eine psychiatrische Krankenpflege gewähren. Hierbei steht anfangs der Beziehungsaufbau und die Erarbeitung der Pflegeakzeptanz (seitens des Betroffenen) im Mittelpunkt. Ferner werden therapeutische Maßnahmen (u.a. zwecks Diagnostik oder Krisenintervention) eingeleitet, kompensatorische Hilfen entwickelt sowie Tages- und Wochenstrukturierungen erarbeitet. Die psychiatrische Krankenpflege umfasst des Weiteren psychoedukative Maßnahmen, durch die Hilfebedürftige befähigt werden solleen Konfliktsituationen selbstständig zu erkennen und zu bewältigen und Angehörige im umgang mit psychisch erkrankten Menschen geschult werden.

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