In der Bundesrepublik Deutschland
erhält Sozialleistungen nur, wer kein eigenes Vermögen hat. Dieses
soll er zuerst verbrauchen, bevor er vom Staat unterstützt wird.
Damit soll der Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten gesichert
werden. Eine Ausnahme dabei ist das Schonvermögen. Das
Schonvermögen ist eine bestimmte Summe, die nicht auf die
Sozialleistung angerechnet wird.
Schonvermögen – Arten
Zum Schonvermögen gehören
nicht nur Geldfreibeträge. Auch Fahrzeuge einer bestimmten
Preisklasse und die Wohnung können zum Schonvermögen gezählt
werden. Die Eigentumswohnung sollte dabei die Fläche von 120 m²,
das eigene Haus 130 m² nicht überschreiten.
Schonvermögen –
Vermögensfreigrenzen
Je nach Sozialleistung unterscheiden
sich die Vermögensfreigrenzen. In der folgenden Tabelle wird das
Schonvermögen aufgelistet:
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Hilfe zum Lebensunterhalt
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1.600,00 €
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Grundsicherung für Menschen mit Erwerbsminderung
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2.600,00 €
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Hilfen des SGB XII Kapitel 6 - 9
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2.600,00 €
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Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuer, Vormund
oder Pfleger (§ 1836c)
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2.600,00 €
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Arbeitslosengeld II
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Zwischen 3.100,00 € und 9.750 €; Staffelung erfolgt nach
Alter: 150,00 € pro Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100,00 €
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Wenn mehr Vermögen vorhanden ist als
das gesetzlich vorgeschriebene Schonvermögen muss es erst
verbraucht werden, bevor Anspruch auf Leistungen besteht.