Kostenfreie telefonische Beratung
0800.377 377 0
Deutschlands großes Portal für Betreuung und Pflege
 
 
 
Beratung
kostenlos und
persönlich
Ihr Name*
Ihre Rufnummer*
Ihre E-Mail-Adresse*
* Pflichtfeld
Glossar
 
 
 
Teaser-Pflege

Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Dieser wird vom Versorgungsamt oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt. Voraussetzung für den Erhalt eines Ausweises ist, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Für Personen mit einer geringeren Behinderung kann ein Behindertenausweis beantragt werden.

Der Schwerbehindertenausweis gilt als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung zustehen.

Das Versorgungsamt vermerkt den festgestellten Grad der Behinderung auf dem Schwerbehindertenausweis. Zusätzlich werden der Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen vermerkt.

Den Grad der Behinderung gibt das das Versorgungsamt als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 an. Zusätzlich enthält der Ausweis ggf. auf der Rückseite eine Historie ab wann die einzelnen Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.


Aussehen vom Schwerbehindertenausweis


Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Zusätzlich weist er einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, falls die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden. Der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht Behinderten die kostenfreie Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Sie müssen allerdings in der Regel eine jährliche Zuzahlung in Höhe von 60 Euro leisten. Bei den Vermerken „Bl“ und „H“ entfällt diese Zuzahlung. Einige andere Leistungsempfänger sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ dürfen die Freifahrt nur in Anspruch nehmen, wenn sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhalten.


Begleitpersonen bei Schwerbehindertenausweisen


Wenn das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises nicht gestrichen wurde (nur bei grünem/orangem Ausweis), so darf auch eine beliebige Begleitperson (z.B. einen Betreuer) im gesamten Personenverkehr kostenlos mitfahren. Dies gilt ebenfalls, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht hat.

Teaser-Pflege
 
 
 
 
 
 
Lassen Sie sich individuell und kostenfrei beraten
0800.377 377 0
 
 
 
 
 
Ihre Meinung ist uns wichtig!
Haben Sie eine Anmerkung? Können wir etwas verbessern?
Captcha Field
Schlecht lesbar? Neu laden
Bitte geben Sie die im Bild angezeigten Buchstaben ein: