Ein
Schwerbehindertenausweis
ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch. Dieser wird vom Versorgungsamt oder einer
anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag
ausgestellt. Voraussetzung für den Erhalt eines Ausweises ist, dass
der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Für Personen mit einer geringeren Behinderung kann ein Behindertenausweis beantragt werden.
Der
Schwerbehindertenausweis gilt als Nachweis für die Inanspruchnahme
von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer
Behinderung zustehen.
Das Versorgungsamt
vermerkt den festgestellten Grad der Behinderung auf dem
Schwerbehindertenausweis. Zusätzlich werden der Ablauf der
Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale in
Form von Merkzeichen
vermerkt.
Den Grad der
Behinderung gibt das das Versorgungsamt als ganze, auf 10 gerundete
Zahl im Bereich von 50 bis 100 an. Zusätzlich enthält der Ausweis
ggf. auf der Rückseite eine Historie ab wann die einzelnen
Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu den
Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.
Aussehen vom
Schwerbehindertenausweis
Die Grundfarbe des
Schwerbehindertenausweises
ist grün. Zusätzlich weist er einen orangefarbenen Flächenaufdruck
auf, falls die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“
festgestellt wurden. Der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck
ermöglicht Behinderten die kostenfreie Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr. Sie müssen allerdings in der Regel eine
jährliche Zuzahlung in Höhe von 60 Euro leisten. Bei den Vermerken
„Bl“ und „H“ entfällt diese Zuzahlung. Einige andere
Leistungsempfänger sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ dürfen
die Freifahrt nur in Anspruch nehmen, wenn sie nicht bereits die
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhalten.
Begleitpersonen bei
Schwerbehindertenausweisen
Wenn das Merkzeichen
„B“ (Begleitperson) auf der Vorderseite des
Schwerbehindertenausweises
nicht gestrichen wurde (nur bei grünem/orangem Ausweis), so darf
auch eine beliebige Begleitperson (z.B. einen Betreuer)
im gesamten Personenverkehr kostenlos mitfahren. Dies gilt ebenfalls,
wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben
oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht hat.