Wer in der Deutschland Sozialhilfe
bekommt, bezieht diese Leistung nach SGB XII der
Bundesrepublik. Wie das SGB V und das SGB XI ist das
SGB XII dem Sozialrecht untergliedert.
SGB XII – Hilfearten
Das SGB XII unterscheidet sieben
Arten der Hilfe:
-
Hilfe zum Lebensunterhalt: hierzu
zählen Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Körperpflege,
Kleidung und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Auch Bewohner von Pflegeeinrichtungen, wie einem Pflegeheim, denen nicht genügend
finanzielle Mittel zum Bezahlen der Kosten des Pflegeheims
zur Verfügung stehen, können dies nach SGB XII beantragen.
-
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung: hier wird die Versorgung von Menschen
festgeschrieben, die aufgrund von Alter und/oder Erkrankung dem
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und somit nicht für ihren
eigenen Lebensunterhalt sorgen können.
-
Hilfen zur Gesundheit: die Kosten
einer freiwilligen Weiterversicherung werden für nicht
Pflichtversicherte nach SGB XII übernommen
-
Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderungen: Unterstützung für Menschen, die eine
Behinderung erlitten haben oder von einer bedroht sind.
-
Hilfe zur Pflege: das SGB
XII unterstützt Pflegebedürftige, die keine oder nur
ungenügende Pflegeleistungen nach dem Pflegegesetz erhalten. Das
sind solche mit einem Pflegebedarf unter Pflegestufe 1
bzw. über Pflegestufe 3a oder für nicht Pflegeversicherte.
-
Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten: SGB XII bietet Hilfe für
Obdachlose, Suchtkranke etc.
-
Hilfe in anderen Lebenslagen