Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege vor, muss die Leistung von den gesetzlichen als auch den privaten Krankenkassen erbracht werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Verhinderungspflege
Die gesetzliche Verhinderungspflege wird in §39 SGB XI geregelt. Dort heißt es:
„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1 432 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen." Quelle
Erbringung der Leistungen in der Verhinderungspflege
Anträge auf Verhinderungspflege müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Werden weitere Leistungen benötigt, müssen dafür Anträge bei den zuständigen Sozialhilfeträgern gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflegeperson verhindert ist.