Eine Vorsorgevollmacht stellt die Übertragung von Entscheidungsgewalt
an eine andere Person dar. Sie wird dann notwendig, wenn der
Vollmachtgeber aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr in der
Lage ist seinen Willen zu äußern oder umzusetzen. Der Bevollmächtigte
wird durch die Vollmacht zum Vertreter im Willen, eine Vorsorgevollmacht
setzt also uneingeschränktes Vertrauen zwischen Vollmachtsgeber und
-empfänger voraus. Gleichzeitig kann durch eine Vorsorgevollmacht jedoch
auch eine rechtliche Betreuung, also die Betreuung durch einen
gesetzlichen, und damit fremden, Berufsbetreuer vermieden werden.
Rechtliche Bestimmungen der Vorsorgevollmacht
Damit eine Vorsorgevollmacht rechtsgültig werden kann muss der
Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung geschäftsfähig sein, also
selbstständig seinen freien Willen äußern können. Hierfür dient auch die
notwendige notarielle Beglaubigung, die einen Missbrauch der
Vorsorgevollmacht ausschließen soll.
Wenn das Betreuungsgericht die Rechtsmäßigkeit jedoch anzweifelt,
wird in der Praxis ein Berufsbetreuer bestellt, der die gesetzliche
Vertretung übernimmt.
Was regelt die Vorsorgevollmacht?
Generell lässt sich festlegen, dass die
Vorsorgevollmacht nur rechtlich relevante Handlungen berührt, in denen
es zulässig ist einen Vertreter zu haben. Somit können in der
Vorsorgevollmacht keine Regelungen zur Eheschließung, Scheidung oder
Wahlbeteiligung getroffen werden. Weiterhin müssen medizinische
Behandlung, die Vertretung bei Gerichtsprozessen oder Unterbringungen
(bspw. in einer psychiatrischen Einrichtung ) in der Vorsorgevollmacht
erwähnt sein, damit diese geregelt werden können.
Ähnlich wie die Vorsorgevollmacht kann ein
Patient auch eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung erstellen. Die
Patientenverfügung regelt alle medizinischen (Nicht)Behandlungen, durch
die Betreuungsverfügung kann man eine Person der eigenen Wahl ernennen,
die, für den Fall dass eine Betreuung notwendig ist, vom
Vormundschaftsgericht bestellt werden kann.