Betreuungsvollmacht

Eine Betreuungsvollmacht, auch Vorsorgevollmacht, hat sich als eine sinnvolle Vorkehrung für den Notfall erwiesen. Sollte jemand aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage sein, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen, ist eine solche Vollmacht nützlich. Mit einer Betreuungsverfügung wird im Vorfeld festgelegt, welche Person bei Eintreten eines solchen Notfalls als gesetzlicher Betreuer benannt werden soll. Dies sollte man frühzeitig tun, da man so sichergehen kann, dass diese Aufgabe eine Person des Vertrauens übernehmen wird. Andernfalls legt der Gesetzgeber einen Vormund fest.

Auswirkungen der Betreuungsvollmacht

Im Zuge der Betreuungsvollmacht werden dem Betreuer alle Aufgaben übertragen zu denen der zu Betreuende nicht mehr selbstständig in der Lage ist. Dabei handelt es sich aber nur um Tätigkeiten bei denen der Betreute auch wirklich Hilfe benötigt. Der Inhaber der Betreuungsvollmacht sollte ausschließlich zum Wohl des Betreuten handeln und seine Wünsche berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung allein berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Weitere wichtige Regeln sind im BGB ab §1896 verankert.

Anfertigen einer Betreuungsvollmacht

Die Vollmacht sollte unverzüglich dem Vormundschaftsgericht übergeben werden sobald ein Notfall eintritt. In der Regel wird dann die in der Verfügung genannte Person zum Vormund ernannt. Die Betreuungsvollmacht sollte in schriftlicher Form vorliegen, eigenhändig unterschrieben sein und das Datum der Niederschrift enthalten. Eine weitere Person, welche nicht zwingend der Betreuer sein muss, sollte die Betreuungsvollmacht ebenfalls unterzeichnen. Eine notarielle Beurkundung wird nicht vom Gesetzgeber gefordert, bietet allerdings eine Sicherheit, da ein vom Notar unterschriebenes Dokument vor jedem Gericht als rechtswirksam anerkannt wird.   Weitere Begriffe zum Buchstaben B: