Strahlen, Staub, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm – aber auch ständiges Heben, Stehen und Strecken oder bestimmte Arbeitszeiten, vielleicht sogar starke psychische Belastungen – an vielen Arbeitsplätzen lauern Gefahren für die Gesundheit von schwangeren und stillenden Müttern. Hier gilt: Wenn der Job zur Gefahr für die Schwangerschaft wird, sollte möglichst frühzeitig die Reißleine gezogen werden.
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Maßnahmen zum Schutz der Mutter
Das Mutterschutzgesetz sieht daher vor, dass Mütter in besonderen Fällen – ohne finanzielle Nachteile – von ihrer Arbeitspflicht befreit werden. Zeitlich können Beschäftigungsverbote vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit bestehen, inhaltlich knüpfen sie an bestimmte Zeiträume, besondere Tätigkeiten, aber auch an die besondere gesundheitliche Konstitution der Mutter an.
Die einzelnen Beschäftigungsverbote sind unübersichtlich geregelt und werfen erfahrungsgemäß viele Fragen auf, die in diesem Fachbeitrag beantwortet werden:
- Welche Beschäftigungsverbote sind zu unterscheiden?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird?
- Wer entscheidet eigentlich über das Beschäftigungsverbot – der Arbeitgeber, oder der Arzt?
- Welche finanziellen Leistungen erhält man während eines Beschäftigungsverbotes?
1. Formen der Beschäftigungsverbote
a) Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfrist
Mütter sind kurz vor, während und nach der Geburt besonders schutzbedürftig. Daher legt das Mutterschutzgesetz bestimmte Schutzfristen fest, während der Mütter nicht mehr arbeiten dürfen. Das Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfrist muss nicht von der Mutter beantragt werden, der Arbeitgeber muss es von sich aus beachten – andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Die Mutterschutzfrist beginnt gemäß sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach 12 Wochen). In diesem zeitlichen Rahmen ist der Job grundsätzlich tabu – egal, wie fit sich die Mutter fühlt. Nur dann, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, darf sie bis zur Geburt weiterarbeiten – nach der Geburt ist das jedoch nicht mehr möglich.
Wichtig: Falls das Baby früher kommen sollte als der errechnete Entbindungstermin, verlängert sich die nachgeburtliche Mutterschutzfrist entsprechend. Im umgekehrten Fall, also wenn das Baby später kommt, bleibt alles bei alten – ohne dass sich die Schutzfrist verkürzt.
b) Beschäftigungsverbot bei gefährlichen Tätigkeiten
Ein Beschäftigungsverbot kann auch außerhalb der Mutterschutzfristen bestehen. Es gibt Arbeitstätigkeiten und -umstände, die so schädlich für Mutter und Kind sein können, dass diese nach dem Mutterschutzgesetz verboten sind:
- schwere körperliche Arbeiten
- Arbeiten, mit schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden
- Arbeiten, bei denen die Mutter ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet (nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft)
- Arbeiten, bei denen man sich häufig beugen, hocken oder gebückt halten muss
- Arbeiten auf Beförderungsmitteln (nach Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft)
- Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind, z.B. ausrutschen, fallen oder abstürzen.
Ein Beschäftigungsverbot, dass an gefährliche Tätigkeiten, oder Arbeitsbedingungen anknüpft, muss der Arbeitgeber von sich aus beachten, indem er eine konkrete und individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornimmt.
Tipp: Bei gefährlichen Tätigkeiten sollte der Arbeitgeber sofort über eine bestehende Schwangerschaft informiert werden, andernfalls kann er seinen Schutzauftrag im Sinne des Mutterschutzgesetzes nicht wahrnehmen.
c) Beschäftigungsverbote zu bestimmten Arbeitszeiten
Die Beschäftigungsverbote knüpfen nicht nur an die Art der Tätigkeit, sondern auch an die Arbeitszeiten an. Gemäß § 8 Mutterschutzgesetz dürfen Mütter nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Unter „Mehrarbeit“ ist jede Tätigkeit zu verstehen, die 8,5 Stunden täglich, oder 90 Stunden innerhalb von 14 Tagen überschreitet.
Wichtig: Bei besonderen Jobs gelten Ausnahmen (z.B. in der Gastronomie, in der Hotellerie, oder bei einer Tätigkeit als Schauspielerin), außerdem kann die Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen Ausnahmeregelungen festlegen.
d) Beschäftigungsverbot gemäß ärztlicher Bescheinigung
Beschäftigungsverbot aufgrund der individuellen gesundheitlichen Konstitution der Mutter
Sofern die Mutter aufgrund ihrer individuellen persönlichen Konstitution, Belastbarkeit und Lebenssituation ihren Job nicht mehr ausüben kann (z.B. hohes Fehlgeburtsrisiko, starke psychische Belastung), kommt für sie ein individuelles Beschäftigungsverbot in Betracht.
Individuelle Beschäftigungsverbote treten erst dann in Kraft, wenn die Mutter dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die Mutter muss sich daher zunächst an ihren Arzt wenden. Dieser erteilt ihr dann ein entsprechendes Attest, das dem Arbeitgeber vorgelegt wird.
Tipp: Mit dem Arzt sollte geklärt werden, ob eine Krankschreibung erfolgt oder ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Im Gegensatz zu einem individuellen Beschäftigungsverbot kann eine Krankschreibung finanziell nachteilig sein, da nach dem Lohnfortzahlungszeitraum, also nach 6 Wochen Krankschreibung, nur noch 70% des Gehaltes gezahlt wird.
e) Beschäftigungsverbot während der Stillzeit
Auch während der Stillzeit muss die Mutter bestimmte gesundheitsgefährdende Tätigkeiten nicht ausüben – während dieser Zeit unterliegt sie ebenfalls einem Beschäftigungsverbot (s.o. Nr. 2). Auch während der unter Nr. 3 genannten Arbeitszeiten dürfen stillende Mütter nicht beschäftigt werden.
Tipp: Zum Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber sollte sich die stillende Mutter eine Stillbescheinigung von einer Hebamme oder von einem Arzt ausstellen lassen.
2. Finanzielle Leistungen während eines Beschäftigungsverbotes
a) Finanzielle Leistungen während der Mutterschutzfrist
Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 13,00 pro Tag von ihrer Krankenkasse. Zusätzlich besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der das Mutterschaftsgeld so aufrundet, dass im Ergebnis 100 % des Gehaltes der letzten 3 Monate gezahlt werden.
Privat versicherte Mütter erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt ein pauschales Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 210,00. Auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällt für sie meistens geringer aus, da das gesetzliche Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 13,00 pro Tag vom Durchschnittsgehalt abgezogen wird.
Tipp: Zu Beginn der Schwangerschaft sollte unbedingt einen Krankenkassen-Check erfolgen. Ein Wechsel der Krankenkasse, eventuell auch von einer privaten in eine gesetzliche Krankenkasse, kann finanziell vorteilhafter sein.
b) Finanzielle Leistungen bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfrist
Während eines Beschäftigungsverbotes außerhalb der Mutterschutzfrist wird der Mutterschutzlohn gezahlt – d.h. 100% des Durchschnittsgehalts der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen vor der Schwangerschaft.
3. Hilfreiche Links rund um das Beschäftigungsverbot
Gesetzliche Grundlagen: www.gesetze-im-internet.de
Aufsichtsbehörden der Länder: www.bmfsfsj.de
Bundesversicherungsamt/Mutterschaftsgeldstelle: http://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html
Zusatzinfo: Der Gesetzgeber ist gerade dabei das Mutterschutzgesetz zu reformieren. Davon sind nach den vorläufigen Gesetzesentwürfen auch die Regelungen zu den Beschäftigungsverboten betroffen. Ein genaues Datum für das Inkrafttreten stand zum Redaktionsschluss jedoch noch nicht fest.
Diese Auskunft hier ist sehr hilfreich jedoch habe ich doch eine Fragewenn ich eine stillbescheinigung von meiner Hebamme bekomme wem muss ich die geben meinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse oder beide weil man da auch 100% Gehalt bekommen soll 12 Monate lang?Kann jemand mir diese Frage beantworten?
Vielen Dank es hat mir sehr geholfen war sehr hilfreich und verständlich
Sehr ausdrücklich und hilfreich
Schönen guten tagIch hab gerade erst erfahren das es ein still bv gibt. Kann man das auch im nach hinein noch beantragen? Ich stille Tandem (2 kinder) und bin Zahnmedizinische fachangestellte 1. Kind 3 jahre (natürlich nicht voll)2. Kind 7 Monate (voll gestillt)Liebe grüße
Wie genau muss die Stillbescheinigung aussehen bzw. was soll da genau drauf stehen? Muss ich monatlich eine neue Stillbescheinigung vorlegen? Meine Hebamme würde mir die Stillbescheinigung ausstellen wäre das ok oder braucht man eine vom Frauenarzt? Lg Laura
Im September muss ich wieder anfangen zu arbeiten. Ich bin CTA, also jeden Tag Chemikalien ausgesetzt. Ich stille aber noch und wahrscheinlich auch noch bis dahin. Kann ich mir dann auch das Still BV ausstellen lassen?