Mehr Schutz für Mütter: Zum 1. Januar 2018 sind wesentliche Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Das wurde auch Zeit, denn die meisten Paragrafen stammen noch aus den 1950er Jahren und passen kaum noch zu den Anforderungen der Arbeitswelt von heute. Ziel der Reform ist ein verbesserter Schutz von schwangeren und stillenden Frauen vor Gefahren am Arbeitsplatz. Gleichzeitig werden aber auch Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen. Ich stelle Ihnen heute die fünf wichtigsten Änderungen nach der Reform des Mutterschutzgesetzes vor.
1. Schülerinnen & Studentinnen vom Anwendungsbereich erfasst
Seit Jahresbeginn gilt das Mutterschutzgesetz nicht nur für „normale“ Angestellte, sondern auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen, wenn nach der Ausbildungsordnung Ort, Zeit, Ablauf der Ausbildung bzw. des Studiums oder Praktikums fest vorgegeben sind. Allerdings gelten hier einige Besonderheiten: So können Studentinnen und Schülerinnen z.B. freiwillig auf den nachgeburtlichen Mutterschutz verzichten, um an wichtigen Prüfungen teilzunehmen.
Selbstständige sind übrigens immer noch vom Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes ausgenommen – es sei denn, sie arbeiten als „arbeitnehmerähnliche Personen“. Darunter fallen Frauen, die zwar als selbstständige Unternehmerinnen arbeiten, jedoch im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber.
2. Verlängerung der Mutterschutzfrist
Während der Mutterschutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt, dürfen Mütter nicht beschäftigt werden. Während dieses Zeitraumes haben schwangere Frauen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und – sofern sie gesetzlich versichert sind – auf Lohnfortzahlung in Form von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
In Fällen, die mit einer besonderen Belastung für Mütter verbunden sind, verlängert sich die nachgeburtliche Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen – z.B. bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes kommt ein neuer wichtiger Fall hinzu, bei dem Mutter und Kind in besonderem Maße schutzbedürftig sind: Kommt das Baby mit einer Behinderung zur Welt, verlängert sich die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen, wenn die Behinderung innerhalb von acht Wochen nach der Geburt festgestellt wurde.
3. Erweiterung des Kündigungsschutzes
Grundsätzlich gilt für Mütter vier Monate nach der Geburt ein Kündigungsverbot. Eine Kündigung in diesem Zeitraum ist grundsätzlich unwirksam, es sei denn die zuständige Behörde stimmt vorher zu. Bislang unterlagen Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, jedoch nicht dem besonderen Kündigungsschutz, mit der Folge, dass eine Kündigung nach einer Fehlgeburt zulässig sein konnte. Das neue Mutterschutzgesetz sieht nun vor, dass das Kündigungsverbot jetzt auch bei Fehlgeburten gilt. Allerdings mit einer Einschränkung: Der besondere Kündigungsschutz gilt erst dann, wenn die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche eintritt.
4. Arbeitszeiten
Nach wie vor gibt es für schwangere und stillende Frauen ein Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit: In der Zeit von 20 bis 6 Uhr dürfen diese nicht beschäftigt werden. Nach dem neuen Mutterschutzgesetz besteht dabei eine Einschränkung: Tätigkeiten zwischen 20 und 22 Uhr sind ab jetzt erlaubt, wenn sich die Frau dazu bereit erklärt und aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Der Arbeitgeber muss dafür allerdings eine behördliche Genehmigung beantragen.
5. Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
Auch für Arbeitgeber treten wichtige neue Regelungen in Kraft: Diese müssen in ihrem Betrieb ab jetzt Gefährdungsbeurteilungen für schwangere und stillende Frauen durchführen. Dazu prüft der Arbeitgeber, ob Gefahren für schwangere oder stillende Mütter am Arbeitsplatz bestehen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert und im Betrieb veröffentlicht werden.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss vorab tätig werden, die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besteht unabhängig davon, ob auf dem Arbeitsplatz bereits eine Schwangere beschäftigt ist oder nicht. Sobald eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft offenbart hat, muss der Arbeitgeber erneut aktiv werden und die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und prüfen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass sich die Gefahren nicht beseitigen lassen, muss er ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ein wirklich sehr interessanter Bericht. Neben dem Mutterschutzgesetzt ist auch Kinderarmut in Deutschland ein sehr wichtiges Thema. Dies nimmt in den letzten Jahren immer mehr zu. Auf meiner Website berichte ich über die verschiedensten Vereine, die in solchen Situationen zielgerechte Hilfe anbieten.
Danke für die Nachricht, was ist mit der alleinerziehenden Mutter, die arbeitet und sich um das Kind allein kümmert. Vielen Dank?