Vor wenigen Wochen wurde das Gesetz zur Brückenteilzeit verabschiedet, besser bekannt als „Vollzeit-Rückkehrrecht“. Damit gibt es nun neben der normalen Teilzeit, Elternteilzeit und Familienpflegezeit einen weiteren Player im Teilzeitdschungel. Wenn der Wunsch nach Verkürzung der Arbeitszeit aufkommt, stellt sich nun die spannende Frage: Welche Teilzeit macht überhaupt Sinn für mich? Habe ich überhaupt einen Anspruch darauf? Wann und wie sollte ich die Anträge stellen, damit ich mein Recht nicht verliere?
Teilzeit
Die ganz „normale“ Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt: Wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt ist, das mehr als 15 Mitarbeiter umfasst, hat das Recht, die Verringerung seiner Arbeitszeit zu verlangen. Dafür muss ein Antrag beim Arbeitgeber unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist vor den gewünschten Teilzeitstart eingereicht werden. Der Arbeitgeber kann den Antrag allerdings auch aus betrieblichen Gründen ablehnen – z.B. weil die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.
Gut zu wissen: Die Ablehnung des Arbeitgebers muss mindestens einen Monat vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit schriftlich erfolgen, andernfalls gilt sie als genehmigt.
Brückenteilzeit
Ab dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verringert haben, einen Anspruch darauf, nach einem fest bestimmten Zeitraum von 1 bis 5 Jahren wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeiten zurück zu kehren. Der Anspruch besteht jedoch nur ab einer Unternehmensgröße von 45 Mitarbeitern. Der Antrag muss schriftlich und mit einer Frist von 8 Wochen vor Beginn der Arbeitszeitverringerung gestellt werden. Ein Beispiel: Stellt man den Antrag, in den kommenden 3 Jahren 30 statt 40 Wochenstunden arbeiten zu wollen, ist man nach den 3 Jahren dann automatisch wieder bei 40 Stunden. Der Antrag dazu muss 3 Monate vor Beginn des Monats gestellt werden, ab dem man auf 30 Wochenstunden reduziert. Falls betriebliche Gründe dagegensprechen, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen.
Gut zu wissen: Das Teilzeitrückkehrrecht gilt uneingeschränkt nur in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern. In Unternehmen von 46 bis 200 Arbeitnehmern erhält pro rechnerisch 15 Mitarbeitern nur ein Arbeitnehmer das Rückkehrrecht. Stellen weitere Arbeitnehmer den Antrag, können diese ohne Begründung abgelehnt werden.
Elternteilzeit
Eltern können im Anschluss an die Geburt bis zu 36 Monate in Elternzeit gehen und währenddessen ihre Arbeitszeit auf 15 bis maximal 30 Stunden pro Woche verkürzen. Der Antrag muss schriftlich gestellt und abhängig vom Alter des Kindes 7 bzw. 13 Wochen vor Beginn der Elternteilzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden. Auch bei der Elternteilzeit gilt: Der Arbeitnehmer muss vorher mindestens ein halbes Jahr im Betrieb gearbeitet haben und es müssen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Gut zu wissen: Auch die Elternteilzeit kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden – jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Dazu zählt nach jüngster Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung z.B. nicht die Einstellung einer Ersatzkraft. Sofern der Arbeitgeber die beantragte Elternteilzeit nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung ablehnt, gilt diese ebenfalls als genehmigt.
Familienpflegezeit
Zur Pflege schwer erkrankter oder behinderter Familienangehöriger besteht die Möglichkeit, Familienpflegezeit zu beantragen. Die Arbeitszeit kann bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunde pro Woche reduziert werden, jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antrag muss 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich gestellt werden.
Gut zu wissen: Die Familienpflegezeit ist ein Rechtsanspruch, der nicht abgelehnt werden kann. Während der Pflegezeit besteht Sonderkündigungsschutz, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden kann.
Fazit
Der Umfang von Teilzeitrechten hängt sehr stark von der Anzahl der beim Arbeitgeber beschäftigten Mitarbeiter ab. Ist diese Hürde erst mal überwunden, muss darauf geachtet werden, das Form und Frist bei der Antragstellung eingehalten werden. Für Spezialteilzeiten müssen Sondermerkmale wie die Geburt eines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen hinzukommen. In diesem Fall gilt die Teilzeit nur zeitlich beschränkt. Falls der Arbeitgeber den Antrag aus (dringenden) betrieblichen Gründen ablehnt, können Arbeitnehmer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Guten Tag,haben Sie diese Hürden, die betrieblicher Seits bestehen evtl. auch in Zahlen vorhanden?Ist dieses Rückkehrrecht für Eltern nun eigentlich gültiges Arbeitsrecht?LGManu