Kitas und Schulen werden aufgrund der Coronakrise voraussichtlich erst im Sommer wieder den Regelbetrieb aufnehmen. Für Eltern bedeutet dies weiterhin eine bisher nie dagewesene Zerreißprobe zwischen Kinderbetreuung, Homeschooling und Job! Einen Lichtblick bietet die neue Eltern-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a) – eine Art Notbetreuungsgeld, das von Corona gebeutelte Eltern nun beantragen können. Was steckt dahinter? Rechstanwältin und Elternbloggerin Sandra Runge hat die Gesetzesergänzung für Sie unter die Lupe genommen.
Der Gesetzgeber hat vor kurzem das Infektionsschutzgesetz ergänzt und so einen weiteren Entschädigungstatbestand geregelt, der Eltern im Dilemma Coronakrise unterstützen soll. § 56 Abs. 1a) IfSG sieht seit dem 30.03.2020 eine besondere Eltern-Entschädigung vor, falls Betreuungseinrichtungen aufgrund einer Pandemie geschlossen werden müssen.
Voraussetzungen für einen Anspruch
Für die Beantragung der Entschädigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
⇒ Anspruchsberechtig sind angestellte und selbstständige Eltern, die Kinder unter 12 Jahren oder ältere behinderte Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicher stellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, also nicht mehr arbeiten können.
⇒ Die Entschädigung wird längstens für 6 Wochen gezahlt und beträgt 67% des Nettoeinkommens, gedeckelt mit monatlich 2.016,00 Euro.
⇒ Die Entschädigung wird nicht gezahlt, wenn sich die Eltern in Kurzarbeit befinden bzw. noch Überstunden abbauen können. Die Entschädigung entfällt auch dann, wenn die Einrichtung aufgrund der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.
Antrag & Auszahlung
Die Auszahlung der Eltern-Entschädigung übernimmt bei angestellten Eltern der Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld dann bei der zuständigen Behörde – in der Regel beim örtlichen Gesundheitsamt – erstatten lassen. Selbstständige stellen den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde. Hinweis: Der Antrag kann rückwirken für 3 Monate gestellt werden.
Hürde Home-Office
Auf den ersten Blick scheint die neue Eltern-Entschädigung eine sinnvolle Unterstützung für Eltern zu sein. Allerdings dürfte die Regelung nur für einen Teil der Eltern interessant sein. Eine der größten Schwächen der Neuregelung ist, dass der Anspruch nur eingeschränkt besteht, wenn eine Arbeit im Home-Office möglich ist. Der Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 1a) IfSG ist zu entnehmen, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, sofern im Home-Office gearbeitet werden kann und dies „zumutbar“ sei. Leider wird „zumutbar“ nicht weiter konkretisiert – man kann also nur darüber spekulieren, ob damit ein bestimmtes Kindesalter bzw. eine bestimmte Anzahl von Kindern gemeint ist.
Alles oder nichts
Ein weiterer Knackpunkt ist, dass die Regelung keine Entschädigung im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit vorsieht. Viele Eltern wollen nämlich nicht komplett aussteigen, sondern einfach nur weniger und im Home-Office arbeiten. Diesen Fall regelt § 56 Abs. 1a) IFSG jedoch nicht. Wer die Entschädigung beanspruchen möchte, ist gezwungen seine Tätigkeit komplett einzustellen!
Schade ist ebenfalls, dass auf den Webseiten der zuständigen Ministerien und Ämter nicht immer hilfreiche Informationen zur Eltern-Entschädigung zu finden sind. Dies erschwert vielen Eltern – aber auch den Arbeitgebern – die Antragstellung. In einigen Bundesländern, z.B. in Berlin, ist diese sogar erst ab Mai möglich.
Mein Tipp
Es bleibt zu hoffen, dass die Politik schneller und praktischere Lösungen findet, um Familien zumindest teilweise zu entlasten. Mein Tipp: Falls die zuständigen Behörden noch keine Antragsformulare hinterlegt haben, kann auch ein formloser Antrag gestellt werden bzw. notfalls die Formulare anderer Bundesländer verwendet werden. Hier habe ich Antragsmöglichkeiten für die jeweiligen Bundesländer aufgelistet.
Das ist sehr gut