Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuerbonus für Großputz, Pflege und Betreuung

Das bisschen Haushalt… macht in vielen Familien inzwischen ziemlich viel Arbeit. Dann ist Unterstützung notwendig. Manchmal ist es der persönlichen Situation geschuldet, etwa, wenn Angehörige zu pflegen oder Kinder zu betreuen sind. Oft lässt die Berufstätigkeit eine intensive Beschäftigung mit Haus, Wohnung oder Garten gar nicht zu. Und manche Tätigkeiten werden möglicherweise sogar ohnehin besser von Fachleuten erledigt.

 

 

Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuervorteil daheim

Damit diese Helfer nicht in Schwarzarbeit beschäftigt werden, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren Steuervergünstigungen für so genannte Haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt. Ein echter Steuervorteil, denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar! Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie (oder andere Haushaltsmitglieder) selbst erledigen würden.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenend- oder Ferienhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Auch wenn Sie in einem Seniorenstift oder Pflegeheim wohnen, können möglicherweise haushaltsnahe Dienstleistungen anfallen, die dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Eine Faustformel für die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung ist die Frage nach der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Geht es zum Beispiel ums Kochen, Putzen, um Gartenarbeiten oder Winterdienst, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Auch die Betreuung von Haustieren zählt nach aktueller Rechtsprechung dazu – solange die Tiere daheim versorgt werden.

Steuervergünstigung: Rechnung ist Pflicht

Damit Sie die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer absetzen können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen: Der Dienstleister muss eine Rechnung stellen – und Sie müssen diese per Überweisung auf ein Konto begleichen. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht, die Zahlung muss gegebenenfalls per Kontoauszug nachgewiesen werden können. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können in der Steuererklärung außerdem grundsätzlich nur folgende Kosten geltend gemacht werden:

 

• Arbeitslohn
• Fahrtkosten
• Maschinenkosten

 

Alle anderen Aufwendungen – zum Beispiel die Essenslieferung – sollten in der Rechnung separat aufgeführt sein. Tipp: Auch als Mieter dürfen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen, die sich in der Nebenkostenabrechnung finden, absetzen. Dazu zählen beispielsweise Gartenpflegearbeiten oder der Winterdienst. Wichtig ist, dass die Positionen in der Abrechnung einzeln aufgeschlüsselt und Ihrer Wohnung zugeordnet sind. Gleiches gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften.

Haushaltsnahe Dienstleistung – aber nicht von der Ehefrau

Bestimmte Leistungen – etwa Nachhilfe– oder Musikunterricht für die Kinder – sind gänzlich ausgeschlossen, auch wenn der Lehrer nach Hause kommt. Achtung: Beschäftigungsverhältnisse zwischen zusammenlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern erkennt das Finanzamt nicht an! Wichtig ist auch, dass andere Steuerabzugsmöglichkeiten Vorrang haben. Sollten Ihre Ausgaben also als Werbungkosten oder außergewöhnliche Belastung, etwa bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung, abzugsfähig sein, können Sie den Steuervorteil der haushaltsnahen Dienstleistung nicht nutzen. Ähnliches gilt für die Kinderbetreuungskosten: Hier hat der Steuerabzug bei den Sonderausgaben Vorfahrt.

Beispielrechnung: Haushaltsnahe Dienstleistungen als Steuerermäßigung

Die Finanzverwaltung erkennt 20 Prozent der Rechnungen an. Das Besondere daran: Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer. Ein Beispiel: Sie haben eine Reinigungsfirma beauftragt, die einmal im Monat eine Putzhilfe schickt. Dafür haben Sie im Jahr 2014 insgesamt 2.142 Euro bezahlt. 20 Prozent dieses Betrags, also 428,40 Euro, tragen Sie in der Steuererklärung auf Seite 3 des Mantelbogens unter „haushaltsnahe Dienstleistungen“ ein. Das Finanzamt zieht diesen Betrag direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer ab. Maximal berücksichtigt der Fiskus bei den haushaltsnahen Dienstleistungen 4.000 Euro pro Jahr.

Geringe Einkünfte – Steuervorteil vertagt

Wenn dieser Betrag ausgeschöpft ist, sollten Sie versuchen, weitere Leistungen und Zahlungen ins Folgejahr zu verschieben und in der nächsten Steuererklärung geltend zu machen. Auf diese Weise bleibt Ihnen der Steuervorteil erhalten. Achtung: Die Steuer kann maximal auf null reduziert werden. Wer geringe Einkünfte hat und deswegen keine Steuern zahlen muss, kann auch den Steuervorteil nicht nutzen – dann entfällt die Vergünstigung vollständig.

Übrigens: Wenn Sie planen, Ihre Wohnung oder Ihr Haus zu verschönern oder zu reparieren, können Sie diese als Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen. Diese Steuervergünstigung dürfen Sie zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nutzen.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung durch einen Fachmann oder eine Fachfrau. Für genauere Informationen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.





Kommentare
  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuerbonus für Großputz, Pflege und Betreuung
    Tanja | Mittwoch,Mai 13.2015

    Finde ich wirklich toll dieses E-Mail geöffnet und gelesen zu haben, altes wissen wurde wieder aufgefrischt Danke

  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuerbonus für Großputz, Pflege und Betreuung
    VE | Montag,März 30.2020

    Vielen Dank für die Info!Ich werde für 2019 eventuell Kosten für die Kinderbetreuung ansetzen. Bei MeinElster weist das Programm die Anlage automatisch Person B in der Anlage G unter. Die Kosten wurden aber von Person A getragen und ich frage mich auch, warum es überhaupt in Anlage G erscheint. Ist das ein Fehler oder verstehe ich etwas nicht?Danke in jedem Fall!Liebe GrüßeVE

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