Sollten Sie ein Au-pair beherbergen oder mit dem Gedanken spielen, in naher Zukunft eins zu beschäftigen, ist es von Vorteil zu wissen, dass Sie einen Großteil der anfallenden Au-pair-Kosten bei Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen können. Zwei grundsätzliche Dinge sind dazu jedoch vorab notwendig: Schließen Sie mit dem Au-pair einen schriftlichen Vertrag über das Arbeitsverhältnis ab und überweisen Sie das dem Au-pair zustehende Taschengeld unbedingt auf ein Konto. Auf diese Weise können Sie die enstandenen Au-pair-Kosten einwandfrei beim Finanzamt belegen!
1. Au-pair-Kosten & Steuer: Was genau kann ich absetzen?
Folgende für ein Au-pair anfallende Kosten können Sie bei der Steuer angeben, um Steuervergünstigungen zu erhalten:
• Vermittlungsgebühr für das Au-pair
• Kosten für Unterkunft und Verpflegung
• Taschengeld
• Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel
• Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung
• Zuschüsse zum Sprachkurs
• Kosten für An- & Abreise des Au-pairs
Was den Unterkunfts- und Verpflegungsaufwand betrifft, bildet die Liste der amtlichen Sachbezugswerte die Basis für deren Berechnung. Wichtig: Au-pair-Kosten können nur für Kinder von bis zu 14 Jahren bei der Steuer abgesetzt werden. Ausgenommen sind Kinder mit einer Behinderung. Hier gilt die Option der Absetzbarkeit zeitlich unbegrenzt.
2. Steuererklärung: Was muss ich wie angeben?
Für das Absetzen von Au-pair-Kosten kommen in der Steuererklärung genau zwei Kategorien an Steuervergünstigungen zum Tragen: einerseits die Kinderbetreuungskosten, andererseits haushaltsnahe Dienstleistungen. Sollten Sie in Ihrem Vertrag mit dem Au-pair die zu erledigenden Aufgaben nicht näher differenziert haben, legt das Finanzamt eine Aufteilung auf die beiden Kategorien zu gleichen Teilen fest. Folglich zählt dann die Hälfte aller Ausgaben als Kinderbetreuungskosten, die restlichen 50 Prozent werden für Hilfe im Haushalt angerechnet.
Sollte Ihr Au-pair jedoch hauptsächlich Ihre Kinder hüten, empfiehlt es sich, vorab den Arbeitsvertrag dementsprechend zu konzipieren: Das Finanzamt lässt dabei einen maximalen Zeitanteil von 80% für die Kinderbetreuung gelten. Die übrigen 20% der Kosten müssten dann über haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.
3. Au-pair-Kosten & Steuer: Welche Regelung gilt?
Basis für die Verteilung und Berechnung bildet das Einkommensteuergesetz: Momentan können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung und davon maximal 4.000 Euro pro Kalenderjahr und Kind bei der Steuer angerechnet werden. Hinweis: Bei über sechsjährigen Kindern sind die Eltern verpflichtet, beide berufstätig zu sein, um die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen. Ebenso müssen Alleinerziehende einen Job haben, um die Vergünstigungen zu erhalten. Ein Beispiel zur Illustration: Betreut Ihr Au-pair zwei Kinder und erhält monatlich 400 Euro dafür, können Sie pro Kind 2.400 Euro im Jahr als Sonderausgaben im Bereich Kinderbetreuung steuerlich absetzen.
Was die Steuervergünstigungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen betrifft, können Sie die anfallenden leichten Haushaltstätigkeiten Ihres Au-pairs zu bis zu 20 Prozent absetzen. Auch hier gilt wieder der jährliche Absetzungshöchstsatz von 4.000 Euro. Wir empfehlen grundsätzlich , die Aufgaben des Au-pairs im Arbeitsvertrag aufzuschlüsseln und mit Zeitfensetern bzw. prozentualen Zeitvorgaben zu versehen. So können Sie die mögliche Pauschalhalbierung des Finanzamtes umgehen und i.d.R. insgesamt einen höheren Betrag an Leistungen von der Steuer absetzen. Natürlich hängt dies auch wiederum stark von der Zahl der Kinder in Ihrem Haushalt und weiteren haushaltsnahen Dienstleistungen (Putzhilfe, Gartenhilfe etc.) ab, die Sie in Anspruch nehmen.
Um das Beste für Ihre Familie beim Thema Steuern zu erreichen, empfehlen wir Ihnen, eine Beratung durch einen Steuerexperten in Anspruch zu nehmen.