Elterngeld Plus: Die neuen gesetzlichen Regelungen

Sobald sich Nachwuchs ankündigt, gibt es für werdende Eltern viel zu organisieren und zu planen. Dazu gehören nicht nur die Zusammenstellung der Baby-Ausstattung, die Suche nach einer Hebamme und die Einrichtung des Kinderzimmers, sondern auch eine Menge „Papierkram“ – zum Beispiel die Vorbereitung des Elterngeld-Antrages.

 

Die 3 Elterngeld-Bausteine: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Eltern, deren Babys am 1. Juli 2015 oder später das Licht der Welt erblicken, werden dabei mit neuen und komplizierten gesetzlichen Regelungen konfrontiert. Der Gesetzgeber hat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) reformiert und neue Elterngeldvarianten (Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus) geschaffen.

 

Ziel der Gesetzesänderungen: Eltern soll es ermöglicht werden, Familie und Beruf partnerschaftlicher und flexibler zu vereinbaren. Damit das neue Elterngeld auch tatsächlich zu einem „Plus“ auf dem Konto führt, müssen werdende Eltern ab jetzt besonders sorgfältig planen und rechnen.

 

1. Basiselterngeld

Bisher konnte das Elterngeld maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes beantragt werden. Ein Elternteil konnte bis zu 12 Monate Elterngeld beziehen, 2 weitere Monate kamen hinzu, wenn der Partner die Betreuung der Kinder übernahm und Einkommen wegfiel oder der Elternteil alleinerziehend war. Diese Elterngeldvariante kann nach den Gesetzesänderungen weiterhin beantragt werden, jedoch unter einem neuen Namen: Eltern, die sich das Elterngeld „klassisch“ in voller Höhe monatlich auszahlen lassen möchten, beantragen ab dem 1. Juli 2015 „Basiselterngeld“.

 

2. Bezugsdauer verlängern – Elterngeld Plus:

Wählen die Eltern die neue Elterngeldvariante „Elterngeld Plus“, kann das Elterngeld über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus beantragt werden. Das Elterngeld Plus entspricht einem halben Basiselterngeld und verdoppelt die Dauer des Elterngeldbezuges. Mit anderen Worten: Ein Monat Basiselterngeld bedeutet 2 Monate Elterngeld Plus. Damit kann ein Elternteil ab jetzt bis zu 28 Monate Elterngeld beziehen – wenn auch gestreckt und in halber Höhe.

In welchen Fällen ist die Beantragung von Elterngeld Plus dann überhaupt sinnvoll? Der Bezug von Elterngeld Plus ist finanziell eigentlich nur für Eltern interessant, die während des Bezugszeitraumes in Teilzeit arbeiten, d.h. maximal 30 Stunden wöchentlich. Die alten Regelungen sahen nämlich eine volle Anrechnung auf das Elterngeld vor, da spätestens nach dem 14. Lebensmonat kein Elterngeld mehr bezogen werden konnte. Nach den neuen Regelungen können Eltern das Elterngeld über einen längeren Zeitraum strecken, mit der Folge, dass sich vergleichsweise ein höherer Elterngeldanspruch und somit auch ein „Plus“ auf dem Konto ergibt.

 

3. Neu – Partnerschaftsbonus:

Neu ist auch die Elterngeldvariante „Partnerschaftsbonus“ in Höhe von zusätzlich 4 Monaten Elterngeld Plus pro Elternteil: Dafür müssen die Eltern parallel und zusammenhängend 4 Monate mindestens 25, maximal aber 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei muss der Partnerschaftsbonus, immer an Elterngeld Plus-Monate eines Elternteils anknüpfen. Der Knackpunkt: In vielen Fällen muss der Arbeitgeber der Arbeitszeitverkürzung zustimmen. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht unter anderem nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Die Qual der Wahl

Eltern haben ab jetzt also die Qual der Wahl und können entweder Basiselterngeld oder Elterngeld Plus beantragen – oder eine Kombination aus beiden. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann maximal auf 28 Monate ausgedehnt werden, bzw. auf 36 Monate, wenn die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus vorliegen.

Bei der Wahl der richtigen Elterngeldvariante ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Mutterschaftsleistungen, werden auf das Elterngeld angerechnet. Eine Mutter, die Mutterschaftsgeld bezieht, muss daher in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Und: Unterbrechungen des Elterngeldbezugs nach dem 14. Lebensmonat des Kindes sind nicht möglich – das Elterngeld Plus muss durchgängig ab dem 15. Lebensmonat beantragt werden, wenn der Partner zu einem späteren Zeitpunkt Elterngeld Plus beantragen möchte.

Beispiel:

Die Mutter beantragt nach der Geburt des Babys 10 Monate Basiselterngeld. Danach arbeitet sie in Teilzeit und beantragt 4 Monate Elterngeld Plus sowie den Partnerschaftsbonus in Höhe von 4 weiteren Monaten Elterngeld Plus. Der Vater beantragt ab dem 11. Lebensmonat 4 Monate Elterngeld Plus und im Anschluss daran den Partnerschaftsbonus in Höhe von 4 Monaten Elterngeld Plus.

5 Tipps zur Optimierung und Sicherung des Elterngeldanspruchs

1. Steuerklassen-Check
Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens und damit auch zu einer Erhöhung des Elterngeldes führen. Dabei sind Fristen und Formalien zu beachten – Eltern sollten sich daher gleich zu Beginn der Schwangerschaft von einem örtlichen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beraten lassen.

2. Elterngeldrechner
Das Familienministerium hat einen „Elterngeldrechner mit Planer“ entwickelt, der Eltern Schritt für Schritt dabei hilft, die richtige Kombination und die voraussichtliche Höhe des Elterngeldes zu ermitteln.

3. Teilzeit-Falle
Eltern, die während des Elterngeldbezugs arbeiten und Elterngeld Plus beziehen möchten, sollten sehr genau rechnen, was in der Summe übrig bleibt, da von dem zur Verfügung stehenden Betrag zusätzlich die Betreuungskosten für das Kind aufgebracht werden müssen.

4. Verfall des Partnerschaftsbonus
Beziehen Eltern den Partnerschaftsbonus, sollte genau darauf geachtet werden, dass die besonderen Voraussetzungen während der gesamten Bezugsdauer eingehalten werden. Sonst verfällt der gesamte Bonus für beide Elternteile – mit der Folge, dass das Elterngeld für diesen Zeitraum zurückgezahlt werden muss.

5. Elterngeld und Betreuungsgeld
Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes können Eltern jetzt auch Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig beziehen, wenn sie nach dem 14. Lebensmonat Elterngeld in Form des Elterngeld Plus beziehen. Parallel müssen die Voraussetzungen für das Betreuungsgeld gegeben sein, d.h. das Kind darf- -auch bei einer Teilzeittätigkeit – nicht in einer öffentlich geförderten Einrichtung betreut werden.

Was halten Sie von den neuen Elterngeld-Varianten? Werden Sie sie ggfs. selbst in Anspruch nehmen? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare!

 





Kommentare
  1. Elterngeld Plus: Die neuen gesetzlichen Regelungen
    Daniela Bartsch | Donnerstag,September 08.2016

    Ich beziehe Elterngeld-Plus. Am 1.2.2016 (direkt nach dem Mutterschutz) habe ich meine Tätigkeit mit 15 h pro Woche (freie Zeiteinteilung) wieder aufgenommen. Ich habe das Glück des Homeoffice und meine Tochter musste nirgendwo zurück stecken. Zum 1.10. habe ich die Möglichkeit meine Stunden auf 24h pro Woche zu erhöhen, also habe ich dieses Angebot angenommen und eine Tagesmutter für meine Tochter gesucht. Natürlich habe ich das sofort der Elterngeldstelle mitgeteilt. Dann kam auch schon der Schock … über 600 Euro soll ich zurück zahlen. Ich habe sofort angerufen und nachgefragt, wie das sein kann. Begründung … „Es wird immer das höchste Einkommen auf alle Monate angerechnet, auch Rückwirkend wenn man es noch gar nicht verdient hat… Kann das sein????Über eine Rückeldung würde ich mich freuen. Viele Grüße

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