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Wer bekommt Mutterschaftsgeld und wer nicht?

Berufstätige Frauen, die ein Kind erwarten, können Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen oder erhalten dieses über ihre Krankenkasse. Wir erklären Ihnen, wie alles funktioniert.

Mutterschaftsgeld beantragen

Krankenversicherte Frauen – egal, ob gesetzlich oder pflichtversichert – erhalten in der Zeit während ihres Mutterschutzes das so genannte Mutterschaftsgeld. Schwangere Frauen unterliegen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung einem Beschäftigungsverbot und dürfen somit nicht arbeiten gehen. Berufstätige Frauen bekommen in dieser Zeit Mutterschaftsgeld gezahlt. Mütter von Zwillingen, Mehrlingen oder Frühchen haben sogar ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld bis 12 Wochen nach der Geburt. Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen werdende Mütter bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag für Mutterschaftsgeld mit der Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin stellen. Das Mutterschaftsgeld darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und nicht nach der Geburt des Kindes beantragt werden.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Wie hoch das Mutterschaftsgeld ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Einkommen (mit gesetzlichen Abzügen) der letzten drei vollen Kalendermonate. Wenn Sie sich während des Mutterschutzes in einemArbeits- oder Heimarbeitverhältnis befinden und zudem gesetzlich krankenversichert sind, zahlt Ihre Krankenkasse Ihnen 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Arbeitstag. Ist der durchschnittliche tägliche Nettolohn höher als der Betrag von 13 Euro, muss Ihr Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte, wenn deren Nettolohn höher als 390 Euro ist.

 

Sind Sie privat krankenversichert oder über ein Familienmitglied (z.B. Ehemann) familienversichert und stehen Sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis – dies kann auch ein Minijob oder ein geringfügiges Arbeitsverhältnis sein – , dann können Sie über das Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld beantragen. Die Krankenkasse zahlt in diesen Fällen kein Mutterschaftsentgelt. Sind Sie privat- oder familienversichert und wird Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber aufgelöst, erhalten Sie ein reduziertes Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro über das Bundesversicherungsamt. Sind Sie während der Schutzfrist von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt, erhalten Sie Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Sind Sie während der Mutterschaftszeit arbeitslos, erhalten Sie Mutterschutzgeld über die Krankenkasse, jedoch nur den Betrag, den Sie vorher als Arbeitslosengeld erhalten haben.

Wer erhält kein Mutterschaftsgeld?

Kein Mutterschaftsgeld erhalten:

 

  • Studenten, Schüler oder Hausfrauen ohne 450-Euro-Job
  • Beamte
  • ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis Tätige, außer Sie sind freiwillig gesetzlich versichert und haben Anspruch auf Krankengeld

Was, wenn sich der Geburtstermin verschiebt?

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld erlischt nicht, auch wenn sich der Geburtstermin verschiebt. Bei Frühgeburten wird die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommene Frist auf die Zeit nach der Geburt addiert. Kommt das Kind später als erwartet zu Welt, wartet die Krankenkasse bis zur Geburt und zahlt dann rückwirkend für die sechs Wochen Mutterschaftsgeld.

 

Dieser Artikel dient für Sie als Orientierung und ersetzt kein Beratungsgespräch mit Fachleuten. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt.

 



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