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Pflegeheim oder ambulante Pflege

Ab wann ist die Betreuung in einem Pflegeheim notwendig?

Pflegebedürftige können sich zwischen häuslichen und stationären Pflegeangeboten entscheiden.

Die Pflegesituation in Deutschland

Das Durchschnittsalter der Deutschen liegt bei 45 Jahren und ist damit im europäischen Vergleich relativ hoch. Laut dem Bundesministerium für Bildung und Forschung führen sinkende Geburtenzahlen und die steigende Lebensdauer zu einer erheblichen Veränderung der Altersverteilung. So wird der Anteil der 15- bis 34-Jährigen in den nächsten Jahren weiter zurückgehen. Die Zahl der über 50-Jährigen dagegen wird sich in den kommenden Jahren deutlich erhöhen. Dies hat Auswirkungen auf die Pflegesituation in Deutschland. Denn die Nachfrage nach ambulanten und stationären Pflegeplätzen ist bereits jetzt sehr hoch. Viele Menschen sind zudem verunsichert, wenn es um die Entscheidung geht, die richtige Betreuungsmöglichkeit zu wählen.

Pflegeheim oder ambulante Pflege?

Laut dem Internetportal zukunft-finden.de, ziehen es fast 90 Prozent aller über 50-Jährigen vor, zu Hause zu wohnen und dort auch gepflegt zu werden. Den Umzug in ein Pflegeheim sehen dabei viele Menschen als letzte Alternative an. Die ambulante Pflege versucht, den Bedürfnissen der Menschen in einem für sie gewohnten Umfeld gerecht zu werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im Jahr 2007 den Versuch unternommen, die häusliche Pflege aktiv zu unterstützen und sie erschwinglich zu gestalten.

In Fällen, in denen das Sozialamt für die Pflege zu Hause aufkommt, kann unter Umständen die Unterbringung in einem Pflegeheim angeordnet werden. Denn die ambulante Pflege wird bei Pflegefällen nicht vom gesetzlichen Kostenträger übernommen und ist sehr kostenintensiv.

Der Fall Paula G.

Die Entscheidungen des Kostenträgers, Patienten von der häuslichen in die stationäre Pflege zu überführen, werfen einige rechtliche Fragen auf. Zum Beispiel inwieweit das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bei dieser angeordneten Verlegung gewahrt bleiben sollte.

Diese Frage kann in besonderen Fällen sogar bis vor das Sozialgericht führen. So wie im Fall von Paula G.

Paula G. ist 88 Jahre alt und leidet seit Jahren an schwerer Demenz. Die Patientin wurde bereits in die höchste Pflegestufe eingeordnet. Sie lebt in der Einrichtung „Wohnen mit Pflege“ und wird rund um die Uhr von einer Pflegerin betreut. Der Kostenträger hat nun die Verlegung von Frau G. von der ambulanten Einrichtung in ein Pflegeheim angeordnet, obwohl sich Angehörige und Pflegerin einstimmig gegen diese Entscheidung ausgesprochen haben.

Der Grund für die angeordnete Umsiedlung der Patientin ist nach Ansicht der Amtsärzte ihre abgesunkene Lebensqualität, so dass laut dem medizinischen Gutachten „eine medizinisch veranlasste Lebensverlängerung nicht mehr in ihrem Sinne oder ihrem Wunsch entsprechend wäre.“ Ab diesem Punkt würde für alle Patienten die Bedingung der kostengünstigsten Versorgung gelten. Die Versorgung von Frau G. könne zwar ambulant geleistet werden, doch nur auf privater Basis und nicht zu Lasten der gesetzlichen Fürsorge oder Krankenkasse. Nach Ansicht des Kostenträgers ist die pflegerische Versorgung im Heim für Frau G. in vollem Umfang gegeben. Aus amtsärztlicher Sicht sei die Umsetzung der Patientin in ein Pflegeheim nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden.

Die Angehörigen und die Pflegerin von Frau G. haben jedoch Vorbehalte gegenüber einer Verlegung in ein Pflegeheim geäußert. Die Betreuerin von Frau G. hat bereits Widerspruch gegen den Beschluss beim zuständigen Bezirksamt eingelegt. Denn nach ihrer Meinung würde eine Änderung der Lebensumstände eine hohe Belastung für Frau G. bedeuten. Denn in der bisherigen ambulanten Wohnsituation der Patientin, kann ihr Sohn im selben Zimmer schlafen. Diese Möglichkeit würde bei einer Umsiedlung in ein Pflegeheim wegfallen. Zudem wollte nach Aussagen der Betreuerin, die Patientin ihr Leben nie in einem Heim beenden. Es sei schwierig für die Pflegerin genau zu bestimmen, wie viel Frau G. noch von ihrem Umfeld erfassen könne. Sie bezieht sich dabei auf eine anderweitig abgegebene Stellungnahme einer Ärztin, die drauf hingewiesen hat, dass eine Reizüberflutung und Überforderung zu einer Komplikationen des Krankheitsbildes von Frau G. führen könne. Die Betreuerin warnt vor einem schrumpfenden Lebenswillen und der Gefahr des Todes bei einer Verlegung der Patientin in ein Pflegeheim.

Der Kostenträger kommt aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu der Beurteilung, dass der Transport, der Wechsel des Ortes und der pflegenden Bezugsperson keine lebensbedrohende Belastung für die Patientin darstellen würde. Die ambulante Versorgung sei daher im Fall Paula G. nicht besser gewährleistet, als in einem Pflegeheim. Das Sozialgericht wird sich, aufgrund des Gutachtens, höchstwahrscheinlich für eine Verlegung der Patienten in ein Heim aussprechen.

Doch ab wann ist es wirklich notwendig, in ein Pflegeheim übermittelt zu werden?
Wir sprachen dazu mit Herrn Ottokar Heurig vom Netzwerk ambulante Pflege in Berlin.

1. Herr Heurig, ab wann ist es notwendig, einen Menschen aus der ambulanten Versorgung in ein Pflegeheim zu überstellen?

Antwort Ottokar Heurig, Netzwerk für ambulante Pflege:

„Die Überstellung von Patienten in ein Pflegeheim sollte nur dann erfolgen, wenn es die Betroffenen und ihre Angehörigen ausdrücklich wünschen. Denn oft kann die Pflege auch ambulant geleistet werden, ohne dass die Menschen mit einem Ortswechsel und fremdem Pflegepersonal konfrontiert werden müssen. So gibt es zum Beispiel für Patienten mit Demenz die Möglichkeit, in einer Wohngemeinschaft ambulant versorgt zu werden.“

„Die Selbstbestimmung der Menschen darf nicht vernachlässigt werden. Meiner Meinung nach wurde die Lebens- und Pflegeform der Patientin Paula G. nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt!“

„Wenn die Pflegebedürftigen jahrelang an demselben Ort versorgt wurden und an das Umfeld gewöhnt sind, kann eine Umsiedlung für viele sehr schwierig sein und im schlimmsten Fall sogar Folgen für ihre Gesundheit haben. Die Versorgungsmöglichkeiten neben der stationären Pflege sollten sorgfältig durchdacht werden, bevor eine Verlegung in ein Pflegeheim in Frage kommt“, so der Experte.

2. Wann würden Sie von einer Verlegung in ein Pflegeheim abraten?

Antwort Ottokar Heurig, Netzwerk für ambulante Pflege:

„Ich rate von einer einer Verlegung in ein Pflegeheim ab, wenn es Möglichkeiten gibt, die häusliche Pflege durch bestimmte Maßnahmen zu verbessern. Dazu zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Hausnotrufes oder die individuelle Bereitstellung von Nahrungsmitteln.“

„Bevor also die Entscheidung getroffen wird, pflegebedürftige Personen von der ambulanten Pflege in ein Heim zu verlegen, sind eingängige Beratungen notwendig. Der benötigte Leistungsumfang der Betroffenen sollte vorher genau definiert werden. Die Situation in den Pflegeheimen hat sich in den vergangenen Jahren zwar gebessert, jedoch ist die Versorgungslage noch immer unzureichend. Im Durchschnitt pflegen ein bis zwei Mitarbeiter täglich etwa dreißig Patienten. Eine vertrauliche und ausreichende Pflege ist bei diesem Arbeitsaufwand oft nicht gewährleistet.“

3. Ist eine Versorgung im Heim kostengünstiger?

Im Allgemeinen ist die Unterbringung in einem Pflegeheim teurer als die ambulante Pflege, „die Kosten sind jedoch klar verteilt“, so Heurig.

Der Experte erklärt den Aufbau der Pflegeheimfinanzierung:

„Die Finanzierung eines Heimplatzes funktioniert über drei Säulen: Die erste umfasst die Pflegekosten, die zweite die Unterkunfts- und Verpflegungskosten und die dritte die Investitionskosten (Kosten für die Heimgebäude). Die Kosten für einen Heimplatz müssen von den Patienten unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand erbracht werden. Zudem laufen die Kosten zu 75 Prozent weiter, wenn die Pflege, zum Beispiel durch einen Aufenthalt im Krankenhaus, unterbrochen wird.“

4. Was sind die Vorteile der ambulanten Pflege?

Antwort Ottokar Heurig, Netzwerk für ambulante Pflege:

„Die ambulante Pflege hat den Vorteil, dass die Patienten nach dem individuellen Pflegebedarf betreut werden können. Zudem können die pflegebedürftige Person und die Angehörigen den Umfang der ambulanten Pflege mit dem Pflegedienst oder der Sozialstation abstimmen.“

„Die Patienten können in Ihrem gewohnten Umfeld bleiben, wodurch die Gesundheits– und Lebenssituation der Menschen erhalten bleibt. Das Ziel der ambulanten Betreuung ist eine Vermeidung von langen Krankenhaus- oder Heimaufenthalten. Es ist wichtig, das Selbstbestimmungsrecht der Menschen so lange wie möglich zu achten.“

Fazit

Bei der ambulanten Versorgung können die Patienten und ihre Angehörigen den Umfang der Pflegeleistung selbst bestimmen. Zudem werden die Menschen in einem für sie gewohnten Wohnumfeld gepflegt. Die Pflegekasse übernimmt neben den Pflegeleistungen die Sachleistungen. Die nach den Abzügen verbleibenden Pflegeleistungen müssen von den Patienten selbst finanziert werden. In Pflegefällen kann der gesetzliche Kostenträger die Verlegung von einer häuslichen in eine stationäre Pflegeform anordnen.

Im Allgemeinen ist die Unterbringung in einem Pflegeheim teurer als die ambulante Pflege. Die Kosten für die Pflegeleistungen im Heim sind jedoch klar verteilt und müssen von den Patienten unabhängig von ihrem gesundheitlichen Zustand erbracht werden. Die Kosten laufen zu 75 Prozent weiter, wenn die Pflege unterbrochen wird. Die pflegerische Aufwendung kann in einem Pflegeheim in vollem Umfang gewährleistet werden. Der Mangel an Pflegeplätzen und Personal erschwert jedoch die Situation in den Pflegeheimen.

 





Kommentare
  1. Pflegeheim oder ambulante Pflege
    Sibille Kampingen | Freitag,Januar 13.2017

    Der Beitrag ist ziemlich interessant. Über ambulante Pflege kann man sich im Internet gerne weiter belesen, um die Entscheidungskraft zu stärken.

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