Die ambulante Pflege
Nach einem Unfall, einer OP oder schweren Krankheit schnell das Krankenhaus zu verlassen, ist im Sinne aller Beteiligten. Das Krankenhaus kann das Bett neu vergeben und der Patient kehrt in seine vertraute Umgebung zurück. Die schneller wiederhergestellte Selbständigkeit beugt zusätzlichen Reha-Maßnahmen vor. Aber was ist, wenn der Patient sich freut, wieder im eigenen Heim zu sein, aber für sich und sein Zuhause noch nicht wieder selbst sorgen kann?
Die Vorteile der ambulanten Pflege
Die ambulante Pflege, auch häusliche Pflege genannt, setzt auf die Aktivierung der Patienten im eigenen Zuhause. Dabei unterstützen ambulante Pflegedienste, pflegende Angehörige oder beide gemeinsam die Pflegebedürftigen im Haushalt, bei der Grundpflege sowie der medizinischen Versorgung.
Der Vorteil der ambulanten Pflege für Senioren ist, dass sie im eigenen Zuhause möglichst bis zum Lebensende bleiben können. Die vertraute Umgebung kann mit einem weiterhin selbstbestimmten Leben psychischen Erkrankungen vorbeugen.
Die Finanzierung der ambulanten Pflege
Jeder, der in die Pflegeversicherung einzahlt, erhält im Bedarfsfall automatisch den Anspruch zur ambulanten Pflege. Dann zahlt die Pflegeversicherung die Kosten des Pflegedienstes oder, wenn Angehörige die Pflege übernehmen, ein Pflegegeld. Die Höhe der Gelder ist vom Pflegegrad abhängig. Die Spanne erstreckt sich von 125 Euro pro Monat bei Pflegegrad 1 bis 5 und 901 Euro pro Monat bei der Pflege durch Angehörige oder 1.995 Euro pro Monat durch einen Pflegedienst.
Besteht kein anerkannter Pflegegrad, zahlt auch die Pflegeversicherung nichts. Da die tatsächlichen Kosten die Zuwendungen der Pflegeversicherung übersteigen können, rät die Politik zu einer Pflegezusatzversicherung. Diese kann je nach Vertrag weitere Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Pflegegrad 3 – welche Ansprüche und Voraussetzungen gibt es?
Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) ersetzen seit 1. Januar 2017 fünf neue Pflegegrade die bis dahin geltenden drei Pflegestufen. Alle Pflegebedürftigen, die bereits im alten System eingestuft wurden, werden automatisch in die entsprechenden neuen Pflegegrade überführt. Wer mit Antragstellung in welchen Pflegegrad eingestuft wird, entscheidet ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten und MEDICPROOF bei privat Versicherten. Dieser untersucht die Antragsteller in sechs Aktivitätsbereichen auf Basis eines Punktesystems von 0 bis 100. Dabei entspricht die Höchstpunktzahl dem höchsten Grad der Unselbständigkeit.
Ermittelt der Gutachter mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkte liegt eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ vor. Demnach sind die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3 erfüllt und der Antragsteller hat Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Die nachfolgenden Zahlen stellen die einzelnen Leistungen dar:
Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 545 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst: 1.298 Euro pro Monat
Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Kalenderjahr
Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Kalenderjahr
Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat
Zuschuss für Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro
Zuschuss für Wohnraumanpassung für Bewohner von Wohngruppen oder einer Senioren-WG:
einmalig max. 16.000 Euro, plus max. 10.000 Euro für Anschubfinanzierung
Medizinische Hilfsmittel: 40 Euro pro Monat
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen: kostenlose Angebote
Beratung und Beratungsbesuche: kostenlose Angebote
Stationäre Pflege: 1.262 Euro pro Monat
Ich finde es interessant, dass hier auch angesprochen wird wie man eine ambulante Pflege finanziert. Eine Freundin von mir hat einen Pflegefall in der Familie und hat inzwischen einen Steuerberater der ihr hilft Pflegekosten von der Steuer abzusetzen. Ich denke bei der ambulanten Pflege, ist es aber vor allem wichtig, dass man sich den richtigen Dienstleister aussucht, damit der gepflegte Mensch sich wohl fühlt.