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Pflegekosten in der Steuererklärung

Tipps von steuertipps.de

Wenn Sie selbst oder ein Familienmitglied auf Pflege angewiesen sind, ist das oft eine große Belastung für die ganze Familie – allgemein und finanziell.

Finanzielle Entlastung bringen steuerliche Erleichterungen, denn eigene pflegebedingte Aufwendungen sowie die Ihres Ehepartners dürfen Sie in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehen. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Wenn Sie selbst eine andere Person pflegen, honoriert der Gesetzgeber das mit dem Pflege-Pauschbetrag – allerdings nur dann, wenn der Gepflegte nicht nur pflegebedürftig, sondern sogar hilflos ist.

Pflegt ein Ehepartner den anderen, kommt neben dem Abzug der pflegebedingten Aufwendungen zusätzlich der Pflege-Pauschbetrag infrage. Das gilt auch dann, wenn es zusätzlich Unterstützung von einer dritten Seite gibt, also beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst.

Eigene Pflegekosten: Pflegebedürftigkeit feststellen und nachweisen

Menschen, die in eine der drei Pflegestufen I, II bzw. III eingruppiert sind oder bei denen eine Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, dürfen ihre Pflegekosten in vollem Umfang geltend machen.
Das Feststellen der Pflegebedürftigkeit wird bei der Pflegekasse bzw. bei der privaten Pflegeversicherung beantragt. Diese lässt i.d.R. ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellen und teilt das Ergebnis per Bescheid mit. Wenn Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden sollen, dient der Bescheid der Pflegekasse als Nachweis für die Pflegebedürftigkeit. Alternativ kann als Nachweis auch ein Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorgelegt werden. Daraus muss aber das Merkzeichen »H« für Hilflosigkeit hervorgehen, denn Hilflosigkeit entspricht der Pflegestufe III.

Liegt keine Pflegestufe vor und auch keine Einschränkung der Alltagskompetenz, dürfen Pflegekosten nur in Ausnahmefällen steuerlich geltend gemacht werden.

Das gehört zu Ihren pflegebedingten Aufwendungen

Absetzbar sind die nachgewiesenen Kosten für:

•    die Unterbringung in einem Heim,
•    die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes,
•    die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie nach    Landesrecht anerkannten niederschwelligen Betreuungsangeboten sowie
•    eine ambulante Pflegekraft (Lohn und Steuern, Abgaben usw.).

 

Die Kosten sind allerdings nicht in vollem Umfang absetzbar, sondern werden gekürzt um:

•    Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld);
•    Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung (auch Pflegegeld ohne Zweckbindung)
•    die Beihilfe bei Beamten.

Zumutbare Eigenbelastung: Die abziehbaren Kosten werden gekürzt

Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrages müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen.
Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig von der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte. Benutzen Sie zum Beispiel diesen kostenlosen Rechner, um die Höhe Ihrer individuellen zumutbaren Belastung zu berechnen!

3 Tipps zur zumutbaren Belastung

Das können Sie tun, um die Hürde der zumutbaren Belastung zu nehmen:

Tipp 1: Konzentrieren Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art auf ein Kalenderjahr.

Tipp 2: Platzieren Sie Zahlungen um die Jahreswende gezielt im alten bzw. neuen Jahr.

Tipp 3: Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende, ob Ihre zumutbare Belastung um einen Prozentpunkt nach unten rutscht, wenn Sie Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte ein wenig senken, zum Beispiel durch weitere Werbungskosten.

Einen Angehörigen oder Freund pflegen

Wenn Sie pflegebedingte Kosten für einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person übernehmen, dann gehören diese Aufwendungen zu den sogenannten »Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen«. Diese Kosten sind nur abziehbar, wenn sie Ihnen aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig entstehen und der Unterstützte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Pflegekosten erfüllt. Für den letztgenannten Punkt gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei eigenen Pflegekosten.

Zusätzlich gilt: Die Kosten dürfen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Gepflegte die Kosten nicht selbst tragen kann.

Pflegepauschbetrag: Wenn Sie persönlich einen anderen pflegen

Wenn Ihnen oder Ihrem Ehepartner durch die persönliche Pflege eines Angehörigen Kosten entstehen, können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Er beträgt 924 Euro im Jahr und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Gepflegte verstirbt.

Pflegen Sie mehrere Personen, dürfen Sie den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beanspruchen. Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen also beispielsweise zweifach zu, wenn Sie Ihre Eltern pflegen, die beide hilflos sind.
Natürlich gibt es auch den Pflege-Pauschbetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn:

•    Sie oder Ihr Ehepartner einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegen,
•    die gepflegte Person hilflos ist,
•    Sie oder Ihr Ehepartner den Hilflosen persönlich pflegen – entweder bei sich zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Pflegebedürftigen und
•    der Pflegende keine Einnahmen hierfür erhält.

Wenn der Pauschbetrag Ihre Kosten nicht deckt, dürfen Sie stattdessen die höheren tatsächlichen Kosten nachweisen und als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen.

 

 * Der Artikel wurde von Steuertipps.de zur Verfügung gestellt. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung mit einem Fachmann oder einer Fachfrau. Für genauere Informationen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.





Kommentare
  1. Pflegekosten in der Steuererklärung
    Bodo Mandera | Freitag,März 10.2017

    Hallo, meines Wissen kann ein Pauschbetrag nur steuerlich berücksichtigt werden wenn eine Pflegestufe 3 nachgewiesen ist! Diese Information erhielt ich vom FA NU!

  2. Pflegekosten in der Steuererklärung
    Nadine | Dienstag,September 19.2017

    Hallo zusammen,danke für deinen Beitrag. In solchen Situtationen würde ich mich an einen Buchhalter wenden.

  3. Pflegekosten in der Steuererklärung
    Julius | Donnerstag,Oktober 12.2017

    Vielen Dank ich war mir dem gar nicht bewusst. Ich werde mich mal bei einem Steuerbüro erkundigen.

  4. Pflegekosten in der Steuererklärung
    andreas stecker | Freitag,Januar 19.2018

    Wow, diese Sachen sind viel komplexer, als was ich dachte. Danke für den guten Artikel. Ich habe gute Sachen davon gelernt. VG

  5. Pflegekosten in der Steuererklärung
    Pim | Mittwoch,Mai 16.2018

    Es ist gut, dass es steuerliche Maßnahmen gibt, um die Pflegebedürftigen zu schonen. Die Zivilisation einer Gesellschaft lässt sich daran erkennen, wie für die Schwächsten gesorgt wird.

  6. Pflegekosten in der Steuererklärung
    Frank | Dienstag,Mai 22.2018

    Hallo alle zusammen.Eine Steuererklärung kann sehr mühsam sein, jedoch kann man sich helfen lassen.Profis erledigen die Arbeit für einen.So kann kann man sich zurück lehnen und hat eine Last weniger. VG Frank

  7. Pflegekosten in der Steuererklärung
    Helena | Mittwoch,Juli 11.2018

    Hey! Das sind ja tolle Tipps, die das Thema Steuererklärung viel verständlicher machen. Gute Steuerberatung ist echt wichtig. Ich wusste gar nicht, dass bei der Pflege des Ehepartners ein zusätzlicher Pflege-Pauschalbetrag infrage kommt. Meine Oma kümmert sich seit zwei Jahren um meinen Opa, ich werde ihr gleich mal davon berichten!LG Helli

  8. Pflegekosten in der Steuererklärung
    andreas stecker | Donnerstag,August 02.2018

    Vielen Dank für den interessanten Artikel über Pflegebetreueung. Ich finde das Thema sehr spannend.

  9. Pflegekosten in der Steuererklärung
    Ulrike Bertrand | Mittwoch,September 11.2019

    Gut zu wissen, dass Menschen die in den Pflegestufen I bis III eingruppiert sind, die Pflegekosten in vollem Umfang geltend machen dürfen. Dennoch finde ich es schwer dann die Steuern absetzen zu lassen. Eine Freundin von mir hat daher einen Steuerberater beauftragt ihr zu helfen, die Pflegekosten, die sie für ihre kranke Mutter hatte absetzen zu lassen und hat das Geld daher wieder bekommen!

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