Steuerliche Förderung für Familien – eine Übersicht

 

 

Kinder machen viel Freude – kosten aber auch viel Geld. Hier greift der Fiskus Eltern unter die Arme: mit Kindergeld, Steuerfreibeträgen und anderen steuerlichen Vergünstigungen. Wir haben die wichtigsten Elemente der Familienförderung für Sie zusammengestellt.

 

 

Das gibt es für werdende Eltern…

Elterngeld

Das Elterngeld wird pro Kind bis zu 14 Monate an Mütter und Väter gezahlt, die nicht oder nicht voll berufstätig sind. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen. Allein Erziehende dürfen für sich die vollen 14 Monate beanspruchen. Voraussetzung dafür ist, dass der/dem Alleinerziehenden das elterliche Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht und das andere Elternteil weder mit dem Kind noch mit dem/der Alleinerziehenden zusammenwohnt. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich nicht gleichzusetzen mit einem alleinerziehenden Elternteil.

 

Das Elterngeld orientiert sich am laufenden durchschnittlich verfügbaren Einkommen. Mutter oder Vater bekommen mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Außerdem gibt es einen Geschwisterbonus in Höhe von zehn Prozent des Elterngeldes (mindestens 75 Euro).

 

ElterngeldPlus

Beim ElterngeldPlus können Mütter und Väter in Teilzeit arbeiten. Sie bekommen dann doppelt so lange Elterngeld – allerdings maximal in halber Höhe wie das normale Elterngeld. Mit dem ElterngeldPlus erhalten Sie mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich.

Das gibt es für alle Kinder…

Kindergeld

Für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gibt es das Kindergeld ohne besondere Voraussetzungen. Das Kindergeld erhalten in aller Regel die Eltern.

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Für Kinder ab 18 müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit das Kindergeld auch weiterhin gezahlt wird – zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder auch eine Behinderung.

 

 

 

Zulage Riester

Bei dieser staatlich geförderten Altersvorsorge gibt es eine Kinderzulage. Die beläuft sich auf 185 Euro pro Kind, für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren worden sind, sogar auf 300 Euro.

Das gibt es für Kinder unter 18…

Kinderfreibetrag

Am Jahresende prüfen die Finanzbeamten bei der Steuererklärung, ob Sie mit dem ausgezahlten Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag besser fahren. Dafür verrechnen die Beamten das Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Pro Kind gewährt der Fiskus den Eltern jährlich einen Kinderfreibetrag von 4.716 Euro (2017). 2018 wird der Kinderfreibetrag auf 4.788 Euro erhöht.

 

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Zum Kinderfreibetrag kommt für Ihre Kinder noch der BEA-Freibetrag dazu. Dieser beläuft sich auf 2.640 Euro jährlich.

 

Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende

Wer mit seinem Kind allein im Haushalt wohnt, kann steuerlich einen Freibetrag von 1.908 Euro im Jahr geltend machen. Daraus ergibt sich für Angestellte die Steuerklasse II – und monatlich mehr netto auf dem Konto.

 

Betreuungskosten

Gleich, warum Sie Ihr Kind betreuen lassen müssen: Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Zwei Drittel der jährlich anfallenden Kosten für Kinderbetreuung dürfen Sie in der Steuererklärung ansetzen – wobei die Kosten den Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind nicht überschreiten dürfen. Außerdem greift der Steuervorteil nur bei Kindern bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten besondere Regelungen.

 

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise:

 

Voraussetzung für den Abzug in der Steuererklärung ist, dass Sie diese Ausgaben nachweisen können – zum Beispiel mit einer Rechnung. Außerdem wichtig: die Kinderbetreuungskosten niemals bar zahlen, sondern immer überweisen. Ansonsten akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht.

 

Schulgeld

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn eine begünstigte Privatschule besucht, können Sie 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben ansetzen. Der Steuervorteil ist auf maximal 5.000 Euro pro Kind begrenzt.

Optional über den Arbeitgeber

Kindergartenzuschuss

Bei den Ausgaben für die Kinderbetreuung kann Ihnen der Arbeitgeber finanziell zur Seite stehen. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig. Außerdem müssen Sie einen Nachweis vorlegen. Einen steuerfreien Kindergartenzuschuss kann Ihr Chef auch für Krippen, Tagesmütter oder Vorschulklassen zahlen.

 

Serviceleistungen

Wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten für eine Beratung oder Vermittlung in Sachen Kinderbetreuung übernimmt, werden die Aufwendungen dafür zu zwei Drittel (höchstens 4.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gestellt.

 

Kindernotbetreuung

Berufstätige Eltern kennen das Problem: Die Kinder sind krank, der Hort hat zu oder Mama muss Überstunden machen. Wenn der Babysitter einspringen muss, kann sich der Arbeitgeber mit einem steuerfreien Extra beteiligen – auch bei schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Arbeitgeber für diese kurzfristig erforderlichen Betreuungsleistungen hinzuschießen. Das besondere Plus: Arbeitnehmer müssen dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern.

Eine Übersicht zu den wichtigsten Leistungen für Familien finden Sie auf diesem Internetportal des Bundesfamilienministeriums: www.familienwegweiser.de

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung durch einen Fachmann oder eine Fachfrau. Für genauere Informationen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

 





Kommentare
  1. Steuerliche Förderung für Familien – eine Übersicht
    Alex | Donnerstag,Januar 12.2017

    Vielen Dank für den Beitrag.

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