Eher selten ist man auf einen Pflegefall in der Familie vorbereitet. Viele Angehörige trifft es sogar über Nacht. Klar möchten Sie in einer solchen Situation für Ihren pflegebedürftigen Verwandten da sein und ihm eine möglichst lange wie schöne Zeit im eigenen Zuhause ermöglichen. Jedoch beansprucht die Pflege durch Familienmitglieder auch jede Menge Zeit! Haben Sie sich für eine tatkräftige Unterstützung Ihres Verwandten zuhause entschieden, wird es in der Regel schwierig, dessen Pflege mit Ihrem Job und den Bedürfnissen der eigenen Familie zu vereinbaren.
Doch welche Möglichkeiten gibt es, die Pflege eines bedürftigen Angehörigen zuhause zu gewährleisten und häufiger vor Ort zu sein? Können Sie dafür im Job ein wenig zurücktreten? Und wenn ja, wie lange? Welche Optionen gibt es und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Wir klären auf – rund um das Thema Pflegezeit:
1. Kurzfristig & kurzzeitig verhindert
Die weniger frohe Botschaft kommt häufig ganz plötzlich und im Handumdrehen sind Sie in der Verwantwortung für einen pflegebedürftigen Angehörigen. Neben organisatorischen, physischen, psychischen und finanziellen Ressourcen beansprucht die Pflege von Verwandten vor allem eines – unheimlich viel Zeit. Sogenannte „nahe Angehörige“ haben deshalb die Möglichkeit, für bis zu zehn Arbeitstage freigestellt zu werden, wenn eine akute Pflegesituation in der Familie vorliegt (Pflegezeitgesetz). So können Sie erste Betreuungsengpässe überbrücken, sich um das Nötigste kümmern und im Idealfall eine bedarfsgerechte Pflege sicherstellen.
Folgende Personengruppen zählen nach dem Pflegezeitgesetz zu den nahen Verwandten:
- Eltern, Groß-, Schwieger-, Stiefeltern
- Ehegatte, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Schwäger/innen
- Kinder, Adoptiv-, Pflege- (auch des Ehegatten bzw. Lebenspartners), Schwieger-, Enkelkinder
Das Recht auf Freistellung vom Job für bis zu zehn Tage gilt gegenüber allen Arbeitgebern – die Unternehmensgröße spielt hierbei keine Rolle. Zudem ist keine Ankündigungsfrist nötig, um diese kurze Auszeit für die Pflege Angehöriger zu nehmen. Jedem Arbeitnehmer, der einen nahen Verwandten pflegt und dafür bei der Arbeit ausfällt, steht zudem eine Lohnersatzleistung zu. Diese ist in Form des Pflegeunterstützungsgeldes bei der jeweiligen Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen einzuholen. Hier finden Sie einen Beispielantrag der AOK.
2. Die Option Pflegezeit
Gestaltet sich die Pflege des nahen Verwandten in seiner häuslichen Umgebung als dauerhaft herausfordernd und zeitintensiv, können Sie auch eine Zeit lang ganz bzw. teilweise aus Ihrem Job aussteigen. Hier ist gesetzlich eine Freistellung von bis zu sechs Monaten möglich, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter in seiner Firma beschäftigt. Um Einkommensverluste in der bis zu sechsmonatigen Pflegephase zu überbrücken, können Sie als Pflegender beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.
Dieselben gesetzlichen Rahmenbedingungen greifen bei der Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase – hier allerdings nur bis zu drei Monaten. Auch die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Verwandter fällt unter die Regelungen: Eine Freistellung ist bis zu sechs Monaten möglich und die Betreuung muss nicht zwingend zuhause erfolgen.
3. Die Option Familienpflegezeit
Sollten Ihnen sechs Monate für die Pflege eines Angehörigen nicht ausreichen, ist eine teilweise Freistellung vom Job sogar bis hin zu 24 Monaten möglich. Sie haben laut Familienpflegezeitgesetz während der zwei Pflegejahre den Rechtsanspruch, Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich zu minimieren, um in der restlichen Zeit für den nahen Verwandten da sein zu können und dessen Pflege zu gewährleisten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie bei einem größeren Arbeitgeber tätig sind, der mindesten 25 Mitarbeiter Ihrer Berufsbildung beschäftigt. Auch für die zweijährige Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Regelungen der Familienpflegezeit gelten auch für die Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger und kann außerhalb des Zuhauses stattfinden.
Gut zu wissen: Für alle Auszeiten, die Sie nehmen, besteht Kündigungsschutz – auch die zwölf Wochen vor einer angekündigten Pflegezeit sind darin eingeschlossen.
4. Wichtige Regeln für die Pflegezeit
⇒ Beachten Sie, dass die Gesamtdauer aller Freistellungen vom Job maximal 24 Monate betragen darf.
⇒ Schließen Sie bei Reduzierung der Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Teilzeitvereinbarung über die Verringerung sowie Verteilung der wöchentlich zu leistenden Stunden.
⇒ Sie können die (Familien-)Pflegezeit auch vorzeitig beenden, z.B. wenn die Pflege Ihres Verwandten unzumutbar wird oder er/sie nicht mehr pflegebedürftig ist. Die (Familien-)Pflegezeit endet dann vier Wochen nach Eintreten der veränderten Umstände.
⇒ Beachten Sie zudem, dass die Ankündigungsfristen der verschiedenen Pflegezeiten variieren:
- 10 Arbeitstage bei Arbeitsfreistellung von bis zu 6 Monaten (Pflegezeitgesetz) / für die kurzfristige Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger / bei Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase
- Mindestens 8 Wochen vor einem Wechsel von der Familien- in die Pflegezeit (Familienpflegezeitgesetz)
- Mindestens 8 Wochen bei einer Freistellung von bis zu 24 Monaten (Familienpflegezeitgesetz)
- Mindestens 8 Wochen bei langfristiger Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger
- Mindestens 3 Monate vor einem Wechsel von der Pflegezeit zur Familienpflegezeit
Unser Tipp: Achten Sie bei der Pflege von Verwandten auch immer wieder auf Ihre eigenen Bedürfnisse. Viele Pflegende stehen nach einiger Zeit kurz vor einem Burnout. Wir empfehlen, dass Sie sich ab und an von einem Seniorenbetreuer verteten lassen oder gewisse Aufgaben grundsätzlich auslagern.
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