Household cleaning supplies

Anspruch auf Haushaltshilfe im Krankheitsfall

Wann zahlt die Krankenkasse?

In einigen Fällen bieten die gesetzlichen Krankenkassen bei einer schweren Erkrankung oder einem Unfall finanzielle Unterstützung bei den Kosten für eine Haushaltshilfe.

Unfall oder Krankheit – was nun?

Ein plötzlicher Unfall oder eine unerwartet auftretende schwere Erkrankung sind an sich schon sehr belastend für die betroffenen Familien. Die Genesung und Rehabilitation stehen nach einer solchen Diagnose an oberster Stelle. Das ist jedoch leichter gesagt als getan, wenn trotz Rehabilitation daheim die Kinderbetreuung und der Haushalt geregelt werden müssen. Berge von schmutzigem Geschirr türmen sich in der Küche, die Staubflusen wehen durch die Wohnung und es kommt die Frage auf, wie die Kinder in den Kindergarten oder die Schule kommen und wer sie von dort wieder abholt.

 

Wenn der haushaltsführende Elternteil durch eine Erkrankung ausfällt, wirft das zwangsläufig den Alltag der ganzen Familie durcheinander. Besonders Alleinerziehende sehen sich im Krankheitsfall einem schier unlösbaren Organisationsproblem gegenüber. Babysitter und Verwandte können nur bedingt Unterstützung leisten und die Rolle im Haushalt zudem nicht ersetzen. Viele Familien können sich außerdem die dafür notwendigen Kosten nicht leisten.

Eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse

Daher haben gesetzlich Krankenversicherte in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, die ihnen bei der Führung des Haushaltes und der Betreuung der Kinder während der Dauer der Krankenhausbehandlung, der Kur oder der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen unter die Arme greift. Die Gesetzesgrundlage dazu findet sich unter anderem in § 38 des Fünften Sozialgesetzbuches. Damit die gesetzliche Regelung zur Übernahme der Haushaltshilfe in Kraft tritt, schreibt das Gesetz bestimmte Voraussetzungen vor:

 

  • In der Familie lebt mindestens ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person ist nicht in der Lage, den Haushalt weiter zu führen.

 

„Die Arbeit der Haushaltshilfe umfasst neben den eigentlichen Hausarbeiten auch die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder. Sie kann durch Haus- und Familienpflegerinnen oder andere entsprechend qualifizierte Kräfte erbracht werden“, erklärt Frau Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenverband. Die Krankenkasse selbst könne hierfür geeignete Personen anstellen. In diesem Fall kümmere sich der Versicherer auch um die Prüfung der Qualität der Dienstleistung und schließt die notwendigen Verträge ab, so Claudia Widmaier. Wenn der Versicherte sich selbst um eine Haushaltshilfe kümmern muss, erstattet die Krankenkasse die dabei entstandenen Kosten in angemessener Höhe zurück. „Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden jedoch grundsätzlich keine Kosten erstattet. Hier kann die Krankenkasse lediglich das Geld für die Fahrtkosten und den entstandenen Verdienstausfall zurückzahlen, wenn sie im angemessenen Verhältnis zu den ansonsten für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen“, gibt Claudia Widmaier zu bedenken.

Wie steht es mit der Zuzahlung?

Völlig zuzahlungsfrei ist die von der Krankenkasse gestellte Haushaltshilfe seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr: Versicherte über 18 Jahre müssen je Kalendertag, die sie die Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, eine Zuzahlung leisten. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10% der täglichen Kosten – mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro täglich. Eine Ausnahme bildet die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe während einer problematischen Schwangerschaft und nach der Entbindung. In diesem Fall entfällt die Zuzahlungspflicht ebenso wie die Voraussetzung, dass ein Kind unter 12 Jahren bereits im Haushalt leben muss.

Unterschiede bei einzelnen Krankenkassen

In ihren Satzungen können die einzelnen Krankenkassen Leistungen festlegen, die über die grundsätzlichen Regelungen des § 38 SGB V hinausgehen. „Es handelt sich hier um kassenindividuelle Regelungen, die sehr verschieden sein können“, sagt Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenverband. Zum Beispiel leisten einige Versicherer auch noch eine Zuzahlung, wenn die im Haushalt lebenden Kinder zwischen 12 und 14 Jahren alt sind. Wie Ihre Krankenkasse die Zuzahlung zu den Kosten für Ihre Haushaltshilfe genau handhabt, sollten Sie daher persönlich mit Ihrem Versicherer abklären. Denken Sie auch daran, eventuell aufkommende Fragen anzusprechen und sich individuell zu erkundigen, welche Leistungen Sie erwarten können.

 

 



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