Pflegeunterstützungsgeld – Hilfe für pflegende Arbeitnehmer

Das Pflegeunterstützungsgeld

Hilfe für pflegende Berufstätige

Seit 2015 erhalten Arbeitnehmer, die plötzlich für einen nahen Angehörigen die Pflege organisieren müssen, ihren Verdienstausfall erstattet. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Pflegeunterstützungsgeld.

Das Leben im Alter verläuft nicht immer nach Plan. Für Familien mit älteren Angehörigen kann durch eine akute Pflegesituation oder eine plötzliche Erkrankung der Alltag ganz schön durcheinander gewürfelt werden. Wenn Ihr Vater auf dem Weg ins Badezimmer ausrutscht und sich etwas bricht oder Ihre Mutter einen Schlaganfall oder Herzinfarkt erleidet, kommt es nicht nur darauf an, dass Ihre Verwandten schnell medizinische Hilfe erhalten. Eine längerfristige Pflege hat nun oberste Priorität! Das neue Pflegeunterstützungsgeld greift Arbeitnehmern unter die Arme, die für ihre Verwandten da sein möchten und deren Pflege organisieren.

Was ist neu beim Pflegeunterstützungsgeld?

Bislang ermöglichte es das Gesetz Berufstätigen, bis zu zehn Tage pro Jahr der Arbeit fernzubleiben, wenn ein naher Verwandter der Pflege bedurfte – den Verdienstausfall erhielten sie jedoch nicht erstattet. Durch das neue Pflegeunterstützungsgeld werden pflegende Angehörige in solchen Krisensituationen nun finanziell abgefedert. Ihnen steht ein Ausgleich von rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehaltes zu.

Wozu dient das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die es pflegenden Familienmitgliedern ermöglichen soll, Beruf und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Während sie der Arbeit fernbleiben, können Sie sich über Pflegeleistungsangebote informieren und eine bedarfsgerechte häusliche Pflege, zum Beispiel durch einen Seniorenbetreuer, sicherstellen.

Wer hat Anrecht auf Pflegeunterstützungsgeld?

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gilt seit dem 1. Januar 2015 sowohl für festangestellte Vollzeitkräfte, als auch für Teilzeitkräfte und Geringverdiener. Wenn Sie sich gemeinsam mit anderen Angehörigen, zum Beispiel mit Ihren Geschwistern, um die Pflege Ihrer Verwandten kümmern, ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf zehn Tage pro pflegebedürftige Person begrenzt. Der Begriff „Angehörige“ umfasst nicht nur die eigenen Eltern sondern auch Lebenspartner, Geschwister, die Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin.

Was ist die Voraussetzung für den Erhalt von Pflegeunterstützungsgeld?

Das Zauberwort für den Erhalt des Pflegeunterstützungsgeldes lautet „akut“. Die bezahlte Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen kann beispielsweise nicht genommen werden, wenn es sich lediglich um einen Krankheitsfall wie eine Erkältung oder ähnliches handelt. Die Pflegesituation muss ein Akutereignis sein, das voraussichtlich zur Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen führt, weshalb Sie eine bedarfsgerechte Pflege sicherstellen müssen.

Wie läuft der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ab?

Wenn Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen möchten, sollten Sie wissen, dass der Verdienstausfall nicht durch Ihre Krankenkasse erstattet wird. Diese Leistung müssen Sie bei der Pflegekasse beziehungsweise bei dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Folgende Schritte vom Akutfall bis zum Erhalt des Pflegeunterstützungsgeldes sind dafür notwendig:

Schritt 1: Der Arzt Ihres Familienmitgliedes stellt Ihnen eine Bescheinigung aus, dass Ihr Angehöriger akut auf Pflege angewiesen ist.

Schritt 2: Sie legen die Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber und bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen vor und übermitteln Ihre persönlichen Daten an die Pflegekasse.

Schritt 3: Die Pflegekasse schickt Ihnen eine Entgeltbescheinigung zurück, die Sie von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen müssen. Ihr Arbeitgeber legt in der Bescheinigung dar, wie hoch Ihr Verdienstausfall während des Pflegeeinsatzes ist.

Schritt 4: Die Pflegekasse ermittelt auf Grundlage der Angaben Ihres Arbeitgebers, wie viel Pflegeunterstützungsgeld Ihnen zusteht.

 

Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld können Sie auch in der „FamilienpflegeZeit“ Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend nachlesen.



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