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Welche Veränderungen bringt die Pflegereform 2015 in der Pflegeversicherung?

Stärkung der Leistungen

Die Umsetzung des ersten Pflegestärkungsgesetzes und die daraus entstehenden Vorteile für die häusliche Pflege.

Die Pflegereform der aktuellen Bundesregierung splittet sich in zwei Pflegestärkungsgesetze, von denen das erste bereits am 01. Januar 2015 seine Umsetzung in die pflegerische Versorgung fand. Die Realisierung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes soll innerhalb der derzeitigen Legislaturperiode (also bis 2017) folgen.

Inhalte des Pflegestärkungsgesetzes

Während mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz die Leistungen für Pflegebedürftige ausgeweitet werden, soll mit dem zweiten Part des Gesetzes ein neuer Begriff für die Pflegebedürftigkeit formuliert und einhergehend ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Eine zentrale Neuerung ist das Entfallen der unterschiedlichen Betrachtung von Demenzkranken und Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung können insgesamt durch die Pflegestärkungsgesetzte um ca. 20 % erhöht werden. Dies geschieht im Wesentlichen durch das Ansteigen der Beitragssatzpunkte für die Pflegeversicherung um insgesamt 0,5 %. Hieraus entsteht ein zusätzlicher, finanzieller Rahmen von fünf Milliarden Euro pro Jahr zu Verbesserung der Pflegeleistungen. Weitere 1,2 Milliarden Euro fließen zusätzlich in einem Pflegevorsorgefonds.
Eine Tabelle mit dem genauen Leistungsanspruch stellt das Bundesministerium für Gesundheit hier zu Verfügung.

Reform zur Verbesserung für der häuslichen Pflege

Zur Stärkung der häuslichen Pflege werden die Leistungen in diesem Bereich um 1,4 Milliarden angehoben. Dies kommt einer Mehrzahl von Pflegebedürftigen zugute, denn mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut – von ambulanten Pflegediensten, Angehörigen oder Seniorenbetreuern.
Dass ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen gerne zu Hause betreut werden möchte statt im Pflegeheim, liegt nahe. Die meiste Zeit des Lebens wohnen wir in Familien oder alleine – aber zumeist doch selbstbestimmt und in einer vertrauten Umgebung: unserem zu Hause. Im Alter ist es für viele Menschen schon schwer genug, auf eine dieser beiden Säulen zu verzichten und die Selbstständigkeit von Zeit zu Zeit jemand anderem zu übertragen. In dieser Situation wir es umso wichtiger, dass andere Dinge sich als beständig erweisen. Nämlich das eigene Heim.
Da viele Personen wiederrum nicht die Möglichkeit haben, die vollständige Pflege ihrer älteren Angehörigen zu übernehmen, suchen sie Unterstützung z.B. Seniorenbetreuer. Sie sind in der Lage, die pflegerische Versorgung auch zu Hause zu gewährleisten.

Es ergeben sich aus der Stärkung der häuslichen Pflege vier grundlegende Vorteile:

1. Die bessere Kombination der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Wer eine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann die Leistungen der Verhinderungspflege dafür verwenden. Dieser Anspruch umschließt nun acht statt vier Wochen. In umgekehrter Weise gilt dies mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz auch für die Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege greift, wenn durch den Ausfall des pflegenden Angehörigen temporär eine andere Pflegekraft benötigt wird. Diese Form der Pflege soll nun, unter Anrechnung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege, sechs Wochen statt vier Wochen beantragt werden können.

 

2. Ausbau der Tages- und Nachtpflege

Besonders in diesem Fall steht den pflegebedürftigen Personen deutlich mehr Geld für Betreuer zur Verfügung. Denn: Seit der Pflegereform vom 01.01.2015 bedingen sich die Tages-/Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen nicht mehr. Sie werden nicht mehr gegenseitig angerechnet, was in der Pflegestufe III in der Kombination von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen monatlich einen Mehrbetrag von fast 1000 € ausmacht.

 

3. Stärkung der Betreuungs- und Entlastungsangebote

Ein Ausbau der Leistungen von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten findet in dem Maße statt, dass die Pflegekasse auch bei körperlicher Beeinträchtigung sowie auch schon zuvor bei Demenzerkrankten monatlich ein bestimmtes Budget erstattet (genauere Beträge finden sie hier). Somit können z.B. Haushalts- und Serviceangebote oder Helfer im Alltag finanziert werden.

 

4. Erhöhung des Zuschusses für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel

Die Bezuschussung der relevanten Maßnahmen, die dazu führen, dass ein bedürftiger Mensch weiterhin zu Hause leben kann, wird mit dem Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes erhöht.

 

 

Viele weitere Informationen zu dem ersten und zweiten Pflegestärkungsgesetz finden sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

 



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