Wenn Sie eine Haushaltshilfe einstellen, sollten Sie sich frühzeitig – am besten schon vor dem Bewerbungsgespräch – darüber im Klaren sein, welche Pflichten Sie als Arbeitgeber erfüllen müssen. Folgende Punkte sollten Sie dann mit Ihrer zukünftigen Reinigungskraft besprechen.
>> Nutzen Sie unsere Checkliste zur Vorbereitung auf den ersten Tag Ihrer Haushaltshilfe.
Allgemeine Abmachungen
Überlegen Sie sich genau, wie oft und wann Ihre Putzhilfe bei Ihnen erscheinen soll. Einige Familien wünschen sich eine regelmäßige Unterstützung im Haushalt, andere wiederum brauchen während bestimmter Engpässe Hilfe. Machen Sie sich außerdem Gedanken darüber, welche Aufgaben in Ihrem Haushalt anfallen. Soll die Reinigungskraft auch Fenster putzen, den Müll wegbringen oder den Kindern eine Mahlzeit zubereiten? Die Aufgaben einer Haushaltshilfe sind vielfältig und können individuell vereinbart werden. Sprechen Sie dies genau mit Ihr ab.
Arbeitsplatz und Utensilien klären
Klären Sie Ihre Haushaltshilfe darüber auf, welche Räume für sie zugänglich sind, welche sie reinigen soll und welche nicht. Außerdem muss vorab geklärt werden, welche Reinigungs- und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Einige Haushaltshilfen bringen ihre eigenen Putzutensilien mit, andere arbeiten mit den vorhandenen Materialien der Arbeitgeber. Zeigen Sie Ihrer Haushaltshilfe, wo sich die Schwämme, Lappen und Reinigungsmittel befinden und welche wofür einzusetzen sind. Besprechen Sie darüber hinaus Besonderheiten, die Ihnen persönlich wichtig sind. Gibt es im Haushalt vielleicht Gegenstände, die besonderer Pflege bedürfen?

Notfallplan erstellen
Seien Sie auf einen Notfall vorbereitet. Besprechen Sie, wer in einem solchen Fall der erste Ansprechpartner für Ihre Haushaltshilfe ist, insbesondere, wenn sich ein Haushaltsunfall ereignet hat. Hinterlegen Sie die wichtigsten Telefonnummern an einer sichtbaren Stelle und sprechen Sie unbedingt darüber, wie die Haushaltshilfe versichert ist.
Bei der Minijob-Zentrale anmelden
Im nächsten Schritt geht es um die fachgerechte Anmeldung Ihres Alltagshelfers bei der Minijob-Zentrale. Das ist weniger kompliziert, als Sie vielleicht denken. In wenigen Schritten haben Sie den Anmeldeprozess online durchlaufen.
Versicherung regeln
Versicherungsmakler Andreas Probst weiß, was Sie als Arbeitgeber hinsichtlich der Versicherung für den Schadensfall Ihrer Haushaltshilfe beachten sollten: „Grundsätzlich haftet jeder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 823 BGB) für den Schaden, den er verursacht hat. Dies kann weitreichende Folgen haben, da die Höhe der Haftung nicht beschränkt ist. Bei Haushaltshilfen ist zwischen einem Anstellungsverhältnis (z.B. Minijob) und der Beauftragung eines Selbstständigen zu unterscheiden. Sofern ein Anstellungsverhältnis besteht, haftet zwar der Arbeitnehmer auch für die von ihm verursachten Schäden – jedoch abhängig vom Grad seines Verschuldens.“
Haftpflichtversicherung – ein Muss für Haushaltshilfen
Die Haushaltshilfe haftet im Wesentlichen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit. Die so durch eine leichte Fahrlässigkeit umgestoßene Vase gehört somit ganz einfach zum „Betriebsrisiko“ des Arbeitgebers. Schäden dieser Art lassen sich in der Regel auch nicht versichern. Ansonsten ist der angestellten Haushaltshilfe in jedem Fall zu empfehlen, selbst eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch berufliche Risiken mit abdeckt.
Bei der Beschäftigung einer selbstständigen Haushaltshilfe gilt, dass grundsätzlich jeder Schaden, der durch sie verursacht wird, ersetzt werden muss. Insofern sollte der Auftraggeber immer darauf achten, dass die engagierte Haushaltshilfe über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Diesen sollte man sich in jedem Fall bestätigen und idealerweise vorweisen lassen.
Vorsicht vor Versicherungsbetrug
„Wenn die Tätigkeit in einer Grauzone ausgeübt wird, d. h. weder ein Anstellungsverhältnis (z. B. Minijob) noch eine Gewerbeanmeldung vorliegt, dann ist dringend davor zu warnen, eventuelle Schäden über eine Privathaftpflicht abzuwickeln, die eigentlich nur zur Absicherung von privaten Schäden gedacht ist. Dann ist man nämlich sehr schnell im Bereich des Strafrechts: Versicherungsbetrug“, sagt Versicherungsmakler Andreas Probst weiter.
Kostenübernahme durch Krankenkasse möglich
Übrigens: Nach § 38 des Sozialgesetzbuches V (SGB) besteht unter gewissen Umständen sogar ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe. So zum Beispiel, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Die Krankenkasse erstattet die Kosten für die Haushaltshilfe. Jedoch sind die Aufgaben dieser Haushaltshilfen durch die Krankenkassen meist genau definiert. Für weitere Informationen erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.
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